Abwasser ableiten, Abwasser auf das Nachbargrundstück, Entsorgung gereinigtes Wasser, Gesetz, Hessen


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Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser und das Abwasser und auch andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.

 

Gemäß der Entwässerungssatzungen  von Städten und Gemeinden besteht für bebaute Grundstücke meistens Anschluss- und Benutzungszwang an die städtische Kanalisation. Die Entsorgung des Abwassers über private Kleinkläranlagen kommt dadurch nur für abgelegene Anwesen in Frage. Für das Einleiten des vorgereinigten Abwassers in ein Fließgewässer bzw. in den Untergrund benötigt man eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Wenn ein Nachbar eine Fläche befestigt wodurch Wasser abgeleitet wird, hat er das zu unterlassen.

Nicht gestattet ist das gezielte Ableiten des Wassers vom höherliegenden auf eintieferliegendes Grundstück. Dazu gehört auch, dass Baumaßnahmen unterbleiben, die zu einem Ablaufen des Wassers auf das tieferliegende Grundstück führen.

 


 
 Abwasser ableiten, Abwasser auf das Nachbargrundstück, Entsorgung gereinigtes Wasser, Gesetz, Hessen