Ein Nachbar ist nicht berechtigt, eine Fläche zu
befestigen, um dadurch Wasser abzuleiten. Es ist
auch nicht erlaubt, Wasser von einem höheren auf
ein tieferliegendes Grundstück gezielt abzuleiten.
Wasserleitungen dürfen nicht über das Grundstück
geleitet werden, wenn dafür keine
Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Die
Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der
Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des
belasteten Grundstücks.
Soweit keine Grunddienstbarkeit eingetragen ist,
ist man nicht berechtigt, seine Leitungen durch das
Grundstück des Nachbarn führen zu lassen.
Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von
Niederschlagswasser verpflichtet: die
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder
Nutzer der Grundstücke nach § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die
Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4
das vorsieht, die Träger von öffentlichen
Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser
außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
anfällt.
Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf
ihren Antrag und nach Maßgabe des
Abwasserbeseitigungskonzeptes von der
Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne
Grundstücke befristet und widerruflich
freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit
dessen Zustimmung übertragen.
Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein
Nachbargrundstück stellt eine
Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar,
deren Beseitigung der Grundstückseigentümer
gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen
kann, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks
führt und ein anderweitiger Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage möglich ist. BGB § 823
Abs 1
BGB § 1004/ NachbG HE § 33
Jeder Bauherr muss das auf seinem Grundstück
anfallende Niederschlagswasser vom Grundstück
des Nachbarn fernhalten.
Ein Mindestabstand der Versickerungsanlagen
vom Nachbargrundstück wird nicht konkret
festgelegt. Es sollte sich aber ein Abstand von 1
bis 4 m von der Grundstücksgrenze ergeben.
Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein
Nachbargrundstück stellt eine
Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar,
deren Beseitigung der Grundstückseigentümer
gemäß § 33 Hess. Nachbarrechtsgesetz verlangen
kann, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks
führt und ein anderweitiger Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage möglich ist.
Ein Eigentümer muss Abwasser und
Niederschlagswasser immer auf das eigene
Grundstück ableiten, dabei darf das Abwasser
nicht auf das Nachbargrundstück gelangen.
Das gilt auch für Regenwasserableitungen,
Dachrinnen usw.!
Bebaute Grundstücke haben fast immer einen
Anschluss- und Benutzungszwang an die
städtische Kanalisation. Das schreibt die
Entwässerungssatzung vor.
Nur bei abgelegenen kleinen Grundstücke kann
das Abwasser über private Kleinkläranlagen
entsorgt werden.
Soll Abwasser (vorgereinigt) in ein Fluss oder
in den Boden abgeleitet werden, benötigt der
Grundstücksbesitzer eine wasserrechtliche
Erlaubnis.
Sickergrube
Nicht immer hat jemand das Recht, die
Beseitigung einer Sickergrube des Nachbarn zu
verlangen, wenn diese auch übermäßig stinkt. In
einem Fall hatte ein Nachbar geklagt, weil es auf
sein Grundstück Absenkungen des Geländes gab
und auch große Teile des Grundstücks unterspült
waren, wodurch es zu Schäden kam.
Er führte das auf die Sickergrube seines Nachbarn
zurück, weil diese das Oberflächenwasser nicht
vollständig aufnehmen konnte. Der Klage wurde
nicht stattgegeben. Denn ein auch ein Gutachten
konnte nicht eindeutig bestätigen, dass das
Wasser tatsächlich von diesem
Nachbargrundstück und dessen Sickergrube kam.
Landgericht Karlsruhe
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
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Nachbarrecht