Der Nachbar kann dann verlangen, dass der
Eigentümer geeignete Maßnahmen ergreift, die
solche Überschwemmungen ausschließen.
Er muss immer sicherstellen, dass die
angrenzenden Grundstücke nicht geschädigt
werden (durch Abrutschen).
Die Erstellung einer Aböschung auf dem
Grundstück des Nachbarn, ist grundsätzlich
eine beeinträchtigende Einwirkung auf das
Grundstück, gegen welche der Nachbar gemäß
§ 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung
hat.
Ein Bauherr hat aber das Recht, die
Baumaßnahmen soweit auszuführen, wie es seiner
Baugenehmigung eingeräumt wurde.
Bei der Baugenehmigung hat die Baubehörde
immer die nachbarschaftlichen Belange und damit
auch derartige Einbauten zu berücksichtigen.
Hat ein Architekt ein Boden- und
Gründungsgutachten vorliegen, das Vorgaben für
den Aushub der Baugrube enthält, kann er davon
ausgehen, dass alle Vorgaben die Standsicherheit
der Nachbargrundstücke berücksichtigen.
Der Architekt muss aber darauf achten, dass der
Boden des Nachbargrundstücks nicht durch eine
Baugrube abrutscht.( § 909 BGB) und dadurch
Schäden am Eigentum des Nachbarn verursacht
werden.
Der Nachbar muss eine Baugrube absichern, der
Bauherr haftet für Schäden durch eine Baugrube
am Nachbarhaus (OLG Dresden)
Hebt ein Bauunternehmer eine Baugrube aus,
ohne dafür einen baurechtlichen Plan zu haben,
haftet er, wenn dadurch Schäden am
Nachbargebäude entstehen.
Er kann auch mit einem Bauplan haften, wenn
er nicht vorschriftsmäßig nach diesem Plan
vorgegangen ist.
So kann es zu Gefahren für das
Nachbargrundstück kommen, wenn beispielsweise
eine künstliche Bodenerhöhung angelegt wird.
Das ist oft der Fall, wenn eine Terrasse gebaut wird
und dadurch ein Höhenunterschied entsteht. Es
kann dann vermehrt Wasser auf das
Nachbargrundstück gelangen, was zu
Überschwemmungen führen kann.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Wenn ein Architekt keine entsprechende
Ausbildung über besondere Kenntnisse der
Bodenmechanik hat, muss er eventuell die
örtlichen Verhältnisse durch einen
Sachverständigen der Bodenmechanik
feststellen lassen.
Ein erstelltes Boden- und Gründungsgutachten
muss er mit seinen eigenen Kenntnissen und auch
die örtlichen Verhältnisse muss er prüfen.
Kann eine Rissbildung am Gebäude eindeutig auf
eine Baumaßnahme zurückgeführt werden, so
muss der Nachbar Schadensersatz in Form einer
Beseitigung der Risse bzw. in Geld verlangen.
Der Architekt haftet nicht allein, wenn er die
Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen,
deren Sachkunde er vertrauen durfte.
Ein Kläger hat zumindest einen Ursachenanteil
durch die Aushebung der Baugrube
nachzuweisen. Wenn schon bereits nicht sicher
festgestellt werden könne, wann die
Setzungsrisse aufgetreten seien, und ein
Ursachenbeitrag nicht festzustellen ist, geht
das zu Lasten des Klägers.
Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines
Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines
Architekten, geht das zu seinen Lasten. Er hat auch
Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der
Nachbargrundstücke.
Ein Bauunternehmer, der ohne planerische
Vorgabe neben bestehenden Gebäuden eine
Baugrube aushebt, haftet dem Eigentümer des
Nachbargebäudes für Schäden durch die
Baugrube. OLG Dresden.
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Nachbarrecht