Der Nachbar kann dann verlangen, dass der Eigentümer geeignete Maßnahmen ergreift, die solche Überschwemmungen ausschließen. Er muss immer sicherstellen, dass die angrenzenden Grundstücke nicht geschädigt werden (durch Abrutschen). Die Erstellung einer Aböschung auf dem Grundstück des Nachbarn, ist grundsätzlich eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück, gegen welche der Nachbar gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Ein Bauherr hat aber das Recht, die Baumaßnahmen soweit auszuführen, wie es seiner Baugenehmigung eingeräumt wurde. Bei der Baugenehmigung hat die Baubehörde immer die nachbarschaftlichen Belange und damit auch derartige Einbauten zu berücksichtigen. Hat ein Architekt ein Boden- und Gründungsgutachten vorliegen, das Vorgaben für den Aushub der Baugrube enthält, kann er davon ausgehen, dass alle Vorgaben die Standsicherheit der Nachbargrundstücke berücksichtigen. Der Architekt muss aber darauf achten, dass der Boden des Nachbargrundstücks nicht durch eine Baugrube abrutscht.( § 909 BGB) und dadurch Schäden am Eigentum des Nachbarn verursacht werden.

Nachbarrecht Hessen, Nachbargrundstück hat Schäden

durch Baugrube

Der Nachbar muss eine Baugrube absichern, der Bauherr haftet für Schäden durch eine Baugrube am Nachbarhaus (OLG Dresden) Hebt ein Bauunternehmer eine Baugrube aus, ohne dafür einen baurechtlichen Plan zu haben, haftet er, wenn dadurch Schäden am Nachbargebäude entstehen. Er kann auch mit einem Bauplan haften, wenn er nicht vorschriftsmäßig nach diesem Plan vorgegangen ist. So kann es zu Gefahren für das Nachbargrundstück kommen, wenn beispielsweise eine künstliche Bodenerhöhung angelegt wird. Das ist oft der Fall, wenn eine Terrasse gebaut wird und dadurch ein Höhenunterschied entsteht. Es kann dann vermehrt Wasser auf das Nachbargrundstück gelangen, was zu Überschwemmungen führen kann.
Wenn ein Architekt keine entsprechende Ausbildung über besondere Kenntnisse der Bodenmechanik hat, muss er eventuell die örtlichen Verhältnisse durch einen Sachverständigen der Bodenmechanik feststellen lassen. Ein erstelltes Boden- und Gründungsgutachten muss er mit seinen eigenen Kenntnissen und auch die örtlichen Verhältnisse muss er prüfen. Kann eine Rissbildung am Gebäude eindeutig auf eine Baumaßnahme zurückgeführt werden, so muss der Nachbar Schadensersatz in Form einer Beseitigung der Risse bzw. in Geld verlangen. Der Architekt haftet nicht allein, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Ein Kläger hat zumindest einen Ursachenanteil durch die Aushebung der Baugrube nachzuweisen. Wenn schon bereits nicht sicher festgestellt werden könne, wann die Setzungsrisse aufgetreten seien, und ein Ursachenbeitrag nicht festzustellen ist, geht das zu Lasten des Klägers. Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines Architekten, geht das zu seinen Lasten. Er hat auch Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Nachbargrundstücke. Ein Bauunternehmer, der ohne planerische Vorgabe neben bestehenden Gebäuden eine Baugrube aushebt, haftet dem Eigentümer des Nachbargebäudes für Schäden durch die Baugrube. OLG Dresden.
Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
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Der Nachbar kann dann verlangen, dass der Eigentümer geeignete Maßnahmen ergreift, die solche Überschwemmungen ausschließen. Er muss immer sicherstellen, dass die angrenzenden Grundstücke nicht geschädigt werden (durch Abrutschen). Die Erstellung einer Aböschung auf dem Grundstück des Nachbarn, ist grundsätzlich eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück, gegen welche der Nachbar gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Ein Bauherr hat aber das Recht, die Baumaßnahmen soweit auszuführen, wie es seiner Baugenehmigung eingeräumt wurde. Bei der Baugenehmigung hat die Baubehörde immer die nachbarschaftlichen Belange und damit auch derartige Einbauten zu berücksichtigen. Hat ein Architekt ein Boden- und Gründungsgutachten vorliegen, das Vorgaben für den Aushub der Baugrube enthält, kann er davon ausgehen, dass alle Vorgaben die Standsicherheit der Nachbargrundstücke berücksichtigen. Der Architekt muss aber darauf achten, dass der Boden des Nachbargrundstücks nicht durch eine Baugrube abrutscht.( § 909 BGB) und dadurch Schäden am Eigentum des Nachbarn verursacht werden.

Nachbarrecht Hessen,

Nachbargrundstück hat Schäden durch

Baugrube

Der Nachbar muss eine Baugrube absichern, der Bauherr haftet für Schäden durch eine Baugrube am Nachbarhaus (OLG Dresden) Hebt ein Bauunternehmer eine Baugrube aus, ohne dafür einen baurechtlichen Plan zu haben, haftet er, wenn dadurch Schäden am Nachbargebäude entstehen. Er kann auch mit einem Bauplan haften, wenn er nicht vorschriftsmäßig nach diesem Plan vorgegangen ist. So kann es zu Gefahren für das Nachbargrundstück kommen, wenn beispielsweise eine künstliche Bodenerhöhung angelegt wird. Das ist oft der Fall, wenn eine Terrasse gebaut wird und dadurch ein Höhenunterschied entsteht. Es kann dann vermehrt Wasser auf das Nachbargrundstück gelangen, was zu Überschwemmungen führen kann.
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