Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die
Verfolgung aufgibt.
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Bis zu fünf Bienenstöcke müssen im Außenbereich des
nachbarlichen Grundstücks geduldet werden, solange der Züchter nicht gegen das
Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verstößt und der Nachbar in seiner
Grundstücksnutzung durch den Bienenflug nicht nachhaltig gestört wird. Bloße
Unannehmlichkeiten, die keine Störung darstellen, sind kein Grund, dem Imker das
Halten von Bienen zu untersagen.
Bienen sind als Immissionen grundsätzlich zu dulden. Jedoch ist die Haltung von Bienen bzw. das Aufstellen von Bienenvölkern nur zulässig, wo es örtlich möglich und üblich ist und nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke führt.
Bienen sind von Haus aus friedlich, wenn sie nicht gereizt werden,
Das Bienenrecht, das sich mit den Ordnungsaufgaben und den Regelungsanliegen der Bienenhaltung, der Bienenzucht und des Imkereiwesens befasst, ist ein Rechtsgebiet mit langer und bewegter Geschichte. Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein Grundstück, die vom Bienenflug ausgehen, immer ohne weiteres zu dulden, wenn sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führen (§ 906 Abs. 1 BGB). Als unwesentliche und daher ohne weiteres duldungspflichtige Beeinträchtigungen kann man beispielsweise im allgemeinen die Verschmutzungen durch Bienenkot an Wäsche, Fensterscheiben oder Autos ansehen, die nur im Frühjahr nach dem Reinigungsflug oder nach längeren Schlechtwetterperioden auftreten und ohne großen Aufwand beseitigt werden können. Die gelegentlichen kurzfristigen Bienenschwärme im Garten oder das Abbrechen von Ästen an übermäßig bestäubten und fruchttragenden Obstbäumen stellen ebensowenig wie morgens im Gras sitzende Bienen eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn dar. Ein Grenzfall ist aber bereits die Gefahr von Bienenstichen bei einer lebensbedrohenden Allergie des Nachbarn.