Nachbarrecht
Bienen auf dem Nachbargrundstück, Nachbar hat Bienenstock,
Nachbarecht Sachsen Anhalt, Eigentümer Gefahr durch Bienen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn
unverzüglich verfolgt oder wenn der
Eigentümer die Verfolgung aufgibt. Der
Eigentümer des Bienenschwarms
darf
bei der Verfolgung fremde
Grundstücke betreten. Ist der
Schwarm in eine fremde
nicht besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so darf der
Eigentümer des Schwarmes
zum Zwecke des
Einfangens die Wohnung
öffnen und die Waben
herausnehmen oder
herausbrechen.
Er hat den entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Vereinigen sich
ausgezogene
Bienenschwärme mehrerer
Eigentümer, so werden
die Eigentümer, welche ihre
Schwärme verfolgt haben,
Miteigentümer des
eingefangenen
Gesamtschwarms; die
Anteile bestimmen sich nach
der Zahl der verfolgten
Schwärme. Ist ein
Bienenschwarm in eine fremde
besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so erstrecken sich
das Eigentum und die
sonstigen Rechte an den Bienen,
mit denen die Wohnung
besetzt war, auf den
eingezogenen Schwarm. Das
Eigentum und die sonstigen Rechte an dem
eingezogenen Schwarme erlöschen.
Bis zu fünf Bienenstöcke müssen im Außenbereich des nachbarlichen Grundstücks
geduldet werden, solange der Züchter nicht gegen das Gebot der allgemeinen
Rücksichtnahme verstößt und der Nachbar in seiner Grundstücksnutzung durch den
Bienenflug nicht nachhaltig gestört wird. Bloße Unannehmlichkeiten, die keine Störung
darstellen, sind kein Grund, dem Imker das Halten von Bienen zu untersagen.
Bienen sind als Immissionen grundsätzlich zu dulden. Jedoch ist die Haltung von Bienen
bzw. das Aufstellen von Bienenvölkern nur zulässig, wo es örtlich möglich und üblich ist
und nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke führt. Bienen
sind von Haus aus friedlich, wenn sie nicht gereizt werden, Das Bienenrecht, das sich mit
den Ordnungsaufgaben und den Regelungsanliegen der Bienenhaltung, der Bienenzucht
und des Imkereiwesens befasst, ist ein Rechtsgebiet mit langer und bewegter
Geschichte.
Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein Grundstück, die vom Bienenflug ausgehen,
immer ohne weiteres zu dulden, wenn sie nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen
führen (§ 906 Abs. 1 BGB). Als unwesentliche und daher ohne weiteres
duldungspflichtige Beeinträchtigungen kann man beispielsweise im allgemeinen die
Verschmutzungen durch Bienenkot an Wäsche, Fensterscheiben oder Autos ansehen,
die nur im Frühjahr nach dem Reinigungsflug oder nach längeren
Schlechtwetterperioden auftreten und ohne großen Aufwand beseitigt werden können.
Die gelegentlichen kurzfristigen Bienenschwärme im Garten oder das Abbrechen von
Ästen an übermäßig bestäubten und fruchttragenden Obstbäumen stellen ebensowenig
wie morgens im Gras sitzende Bienen eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn
dar. Ein Grenzfall ist aber bereits die Gefahr von Bienenstichen bei einer
lebensbedrohenden Allergie des Nachbarn.
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