Nachbarn müssen bis zu 5 Bienenstöcke dulden,
wenn ein Züchter diese nebenan im Garten hält.
Voraussetzung, dass von den Bienen keine
Störungen für den Nachbarn ausgehen und er sein
Grundstück ganz normal nutzen kann. Nur
Unannehmlichkeiten, die eigentlich keine Störung
darstellen, sind kein Grund, einen Imker das
Halten von Bienen zu untersagen.
Bienen sind grundsätzlich zu dulden. Jedoch ist
die Haltung von Bienen bzw. das Aufstellen von
Bienenvölkern nur zulässig, wo es örtlich möglich
und üblich ist und nicht zu wesentlichen
Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke führt.
Bienen sind friedlich, wenn sie nicht gereizt
werden.
Der Nachbar hat Einwirkungen auf sein
Grundstück, die vom Bienenflug ausgehen, immer
ohne weiteres zu dulden, wenn sie nur zu
unwesentlichen Beeinträchtigungen führen (§ 906
Abs. 1 BGB).
Dazu gehören im allgemeinen die
Verschmutzungen durch Bienenkot an Wäsche,
Fensterscheiben oder Autos, die nur im Frühjahr
nach dem Reinigungsflug oder nach längeren
Schlechtwetterperioden auftreten und ohne großen
Aufwand beseitigt werden können.
Die gelegentlichen kurzfristigen
Bienenschwärme im Garten oder das
Abbrechen von Ästen an übermäßig
bestäubten und fruchttragenden Obstbäumen
stellen keine wesentliche Beeinträchtigung des
Nachbarn dar.
Auch seltene, kurzfristige Beeinträchtigungen
durch einen oder mehrere Bienenstiche sind in der
Regel unwesentlich.
Um Bienen halten zu dürfen, reicht es, die
Zustimmung des Grundstücksbesitzers
einzuholen. Es gibt aber Richtlinien für das
Aufstellen von Bienenvölkern. Je 200 m² Garten
sollten es nur ein bis zwei Bienenvölker sein.
Der Abstand der Bienenkästen vom
Nachbargrundstück sollte mehr als 5 m betragen,
und die Flugfronten müssen so ausgerichtet sein,
dass die Bienen zu ihren Sammelflügen über das
eigene Grundstück abfliegen. Hecken können den
Bienenflug in die Höhe lenken. Wassertränken
verhindern, dass Bienen am Swimmingpool des
Nachbarn trinken.
Sachsen Anhalt, Gefahr durch Bienen
Es kann passieren, dass einem Bienenzüchter die
Bienen ausschwärmen. Wenn der Eigentümer den
Bienenschwarm nicht verfolgt und wieder
zurückbringen kann, werden diese herrenlos und
werden sich eventuell eine neue Bienenwohnung
suchen.
Der Eigentümer darf bei dem Versuch, seine
Bienen zurückzuholen, auch fremde Grundstücke
betreten.
Er darf auch den Unterschlupf der Bienen
aufbrechen und die Waben herausnehmen. Auch,
wenn diese sich auf Nachbars Grundstück
befinden.
Den Schaden, der dabei entsteht, muss er aber
ersetzen.
Vereinigen sich Bienenschwärme mehrerer
Eigentümer, dann hat jeder einen
Eigentümeranteil des gesamten
Bienenschwarms.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Die Bienenhaltung sollte beim Landratsamt
angemeldet werden. Dort erfährt man dann
auch, ob die Bienenhaltung in dem Ort
ortsüblich ist.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es
erlaubt auf dem eigenen Grundstück Bienenvölker
in unbegrenztem Umfang zu halten. Auch auf
fremden Grundstücken ist das möglich, wenn es
zu diesem Zeck gepachtet wurde, bzw. das
Einverständnis des Eigentümers vorliegt.
Zum Nachbargrundstück sollen 3 Meter Abstand
gehalten werden. Die Bienen sollen über dem
Grundstück des Imkers abfliegen. Damit die
Bienen nicht beim Nachbarn im Teich oder im Pool
nach Wasser suchen, sollten Bienenzüchter eine
eigene Wasserquelle aufstellen.
Nachbarn müssen es auch dulden, wenn es durch
Bienen Verschmutzungen gibt. Wenn etwa
Wäsche oder Autos beschmutzt werden.
Wenn Nachbarn aber eine Allergie gegen Bienen
haben, können sie auf Unterlassung klagen.
Deswegen sollten Nachbarn auch vorher informiert
werden, dass man sich Bienen anschaffen
möchte.
Einige Bienenstiche sind aber noch kein
Grund, die Unterlassung der Haltung von
Bienen zu fordern.
Ein Nachbar klagte, weil die Bienen vom
Nachbargrundstück sein Grundstück
verschmutzten. Der Bienenhalter gab an, dass es
nicht möglich war, die Bienenstöcke woanders
hinzubringen oder die Flüge umzuleiten. Die
Richter entschieden, dass die Verschmutzungen
durch Bienen zumutbar sind.
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Nachbarrecht