Eigentümer müssen es dulden, wenn Bälle einige Male auf ihr Grundstück fallen oder gegen die Hecke, wenn auf der gegenüberliegenden Straße ein Sportplatz einer Kirchengemeinde liegt. Solche Störungen müssen hingenommen werden. Beschluss des VGH München v Allerdings gab es auch ein neues Urteil vom Amtsgericht Trier: Es kann Kindern nicht verboten werden, auf dem eigenen Grundstück Fußball zu spielen, aber das ständige Herüberfliegen der Bälle auf das Nachbargrundstück stellt eine „Eigentumsbeeinträchtigung“ dar und muss nicht geduldet werden. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Bälle nicht mehr regelmäßig herüberfliegen. Das können sie verhindern, in dem ein Auffangnetz angebracht werden oder die Kinder dazu bewogen werden, woanders zu spielen, wenn solche Möglichkeiten vorhanden sind. Wenn ein Fußball im Garten des Nachbarn landet, dann gehört er nicht automatisch zum Eigentum des Nachbarn. Trotzdem darf der Spieler nicht einfach in den Garten des Nachbarn gehen, um den Ball zurückzuholen. Er muss den Nachbarn erst um die Herausgabe des Fußballes bitten. Der Nachaber ist verpflichtet, den Ball herauszugeben. Landgericht München Lärm von spielenden Kindern muss geduldet werden, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden und nicht das gewöhnliche Maß übersteigt. Selbst wenn die Hausordnung auf gegenseitige Rücksichtnahme verweist, gilt das nicht für üblichen Lärm, der beispielsweise von einem Spielplatz ausgeht. (Landgericht Heidelberg)

Fußball landet im Garten von Nachbarn, kann man Fußballspielen

verbieten

Gelangt ein Fußball in den Garten des Nachbarn, dann darf der Eigentümer des Balles nicht einfach das Grundstück betreten und sich den Fußball wieder holen. Er muss um Herausgabe des Fußballes bitten. Es kann dem Nachbarn oder dessen Kinder aber auch nicht das Fußballspielen vor dem eigenen Garten oder das Haus verboten werden. Fliegt der Ball von spielenden Kindern immer wieder in den Garten des Nachbarn, darf auch dann das Grundstück nicht unerlaubt betreten und der Ball einfach herausgeholt werden. Das ist unbefugtes Betreten des Grundstücks. Nachbarn können aber auch verbieten, dass die Kinder den Nachbargarten betreten, um einen Ball selbst herauszuholen.
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Fußball landet im Garten von Nachbarn, kann

man Fußballspielen verbieten

Gelangt ein Fußball in den Garten des Nachbarn, dann darf der Eigentümer des Balles nicht einfach das Grundstück betreten und sich den Fußball wieder holen. Er muss um Herausgabe des Fußballes bitten. Es kann dem Nachbarn oder dessen Kinder aber auch nicht das Fußballspielen vor dem eigenen Garten oder das Haus verboten werden. Fliegt der Ball von spielenden Kindern immer wieder in den Garten des Nachbarn, darf auch dann das Grundstück nicht unerlaubt betreten und der Ball einfach herausgeholt werden. Das ist unbefugtes Betreten des Grundstücks. Nachbarn können aber auch verbieten, dass die Kinder den Nachbargarten betreten, um einen Ball selbst herauszuholen.
Eigentümer müssen es dulden, wenn Bälle einige Male auf ihr Grundstück fallen oder gegen die Hecke, wenn auf der gegenüberliegenden Straße ein Sportplatz einer Kirchengemeinde liegt. Solche Störungen müssen hingenommen werden. Beschluss des VGH München v Allerdings gab es auch ein neues Urteil vom Amtsgericht Trier: Es kann Kindern nicht verboten werden, auf dem eigenen Grundstück Fußball zu spielen, aber das ständige Herüberfliegen der Bälle auf das Nachbargrundstück stellt eine „Eigentumsbeeinträchtigung“ dar und muss nicht geduldet werden. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Bälle nicht mehr regelmäßig herüberfliegen. Das können sie verhindern, in dem ein Auffangnetz angebracht werden oder die Kinder dazu bewogen werden, woanders zu spielen, wenn solche Möglichkeiten vorhanden sind. Wenn ein Fußball im Garten des Nachbarn landet, dann gehört er nicht automatisch zum Eigentum des Nachbarn. Trotzdem darf der Spieler nicht einfach in den Garten des Nachbarn gehen, um den Ball zurückzuholen. Er muss den Nachbarn erst um die Herausgabe des Fußballes bitten. Der Nachaber ist verpflichtet, den Ball herauszugeben. Landgericht München Lärm von spielenden Kindern muss geduldet werden, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden und nicht das gewöhnliche Maß übersteigt. Selbst wenn die Hausordnung auf gegenseitige Rücksichtnahme verweist, gilt das nicht für üblichen Lärm, der beispielsweise von einem Spielplatz ausgeht. (Landgericht Heidelberg)
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