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Das Aufstellen von
Gartenhäusern, Geräteschuppen und Gewächshäusern ist grundsätzlich erlaubt, kann
aber genehmigungspflichtig sein.
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Haben zwei Nachbargrundstücke unterschiedliche Erdhöhen, die "vor Jahrzehnten" dadurch entstanden sind, dass zur Bebauung Erde abgegraben wurde, so kann sich ein Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren, wenn beim Nachbarn eine Gartenhütte errichtet wird, die mit 2,70 Meter Firsthöhe zwar an sich das zulässige Höchstmaß nicht übersteigt, vom Nachbargrund aus gesehen jedoch die Höchstgrenze um mehrere Zentimeter überragt. Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, weil die Überschreitung der Höchstgrenze für den Nachbarn nicht die Verletzung "eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder einen erheblichen Schaden" bedeutet. (Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1926/04)
Gartenhaus aufstellen, Vorschriften und Abstände Nachbarrecht, Gartenhäuser Saarland