Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Das Aufstellen von Gartenhäusern,
Geräteschuppen und Gewächshäusern ist
grundsätzlich erlaubt. In einigen Bundesländern
aber genehmigungspflichtig.
Ob eine Baugenehmigung eingeholt werden
muss, ist in der Bauordnung des jeweiligen
Bundeslandes festgelegt.
Normalerweise wird aber für kleine
Gewächshäuser oder Geräteschuppen keine
Baugenehmigung benötigt. Aber auch ohne
Genehmigung müssen die Grenzabstände
eingehalten werden.
Beim Bau eines Gartenhauses sollte man einen
vorgeschriebenen Mindestabstand von drei Metern
zum Nachbargrundstück einhalten.
Gemäß neuer Bauvorschriften gilt nur noch ein
Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück bei
Gartenhäusern bis 3m Höhe.
Haben zwei Nachbargrundstücke unterschiedliche
Erdhöhen, die "vor Jahrzehnten" dadurch
entstanden sind, dass zur Bebauung Erde
abgegraben wurde, so kann sich ein
Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren, wenn
beim Nachbarn eine Gartenhütte errichtet wird, die
mit 2,70 Meter Firsthöhe zwar an sich das zulässige
Höchstmaß nicht übersteigt, vom Nachbargrund
aus gesehen jedoch die Höchstgrenze um mehrere
Zentimeter überragt.
Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein Einschreiten
der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, weil die
Überschreitung der Höchstgrenze für den Nachbarn
nicht die Verletzung "eines besonders wichtigen
Rechtsgutes oder einen erheblichen Schaden"
bedeutet. (Verwaltungsgericht Münster)
Eigentümer können durch Beschluss festlegen,
dass ein Geräteschuppen auf einer
Gartensondernutzungsfläche, so gebaut werden
muss, dass andere Eigentümer nicht belästigt
werden.
Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf
einer Sondernutzungsfläche die Optik der
gesamten Wohnanlage berührt, müssen alle
Eigentümer angehört werden.
Die einzelnen Bundesländer haben
unterschiedliche Vorschriften in ihren
Bauordnungen dazu, was ohne Genehmigung
gebaut werden darf.
Bremische Landesbauordnung
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und
Feuerstätten, bis 30 m³ Brutto Rauminhalt, im
Außenbereich bis 6 m³ , mit Ausnahme von
Garagen, Verkaufs und Ausstellungsständen.
Hamburg
Hamburgische Bauordnung
ein eingeschossiges Gebäude ohne
Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je
zugehörigem Hauptgebäude, außer im
Außenbereich.
Hessische Bauordnung
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder
Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30
m³Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs-
noch Ausstellungszwecken dienen.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
Niedersächsische Bauordnung
Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und
Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich
nicht mehr als 20 m3 – Brutto-Rauminhalt haben
und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken
noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche,
außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen
Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung
oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder
nach § 62 genehmigungsfrei ist.
Gebäude sind bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt
ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Hier soll
trotzdem ein Grenzabstand von mindestens 1 m
eingehalten werden.
Für Gartenhäuser, für die eine Baugenehmigung
notwendig ist, schreibt die Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes die Abstandsgrenzen vor.
Wenn keine Baugenhmigung notwendig ist, sollte
ein Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze
eingehalten werden, um auf Nummer sicher zu
gehen. Denn in einigen Bundesländern muss gar
kein Abstand eingehalten werden und anderen
wiederum 30 cm oder 50 cm. Über einem Meter
aber nicht.
Wenn das Gartenhaus direkt auf die Grenze
gebaut werden soll, gilt folgendes:
- Die Höhe der Grenz-Gartenhaus-Wand beträgt
maximal 3 Meter.
- Die überdachte Fläche des Gartenhauses darf 20
m² nicht überschreiten.
- Wenn an derselben oder an den anderen
Grundstücksgrenzen noch weitere Grenzgebäude
oder Gartenhäuser oder Garagen stehen, darf die
Summe aller Nutzflächen nicht mehr als 50 m²
ergeben.
Die gesamte Länge der Außenwand ist je
Grundstücksgrenze auf maximal 8 Meter begrenzt.
Keine Genehmigung notwendig ist auch bei
Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis
zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei
Meter.
Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den
dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens drei
Meter Abstand zum Zaun des Nachbarn
eingehalten werden.
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder
Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs-
noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich
bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-
Rauminhalt.
Bayerische Bauordnung
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die
Errichtung und Änderung:
Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und
Änderung
folgender Gebäude:
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem
umbauten Raum
bis zu 75 m³, außer im AußenbereichBerlin
Bauordnung für Berlin
Verfahrensfrei sind folgende Gebäude:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske,
Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen
Verkehrsflächen“
Brandenburgische Bauordnung
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung
oder Änderung folgender Gebäude:
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder
Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem
Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt
nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die
Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,
Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2
Grundfläche und 4 m Höhe in durch
Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs festgesetzten
Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich
genehmigten Wochenendhausplätzen,
Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr
als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz oder
bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen.
Nordrhein-Westfalen
Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner
Baugenehmigung: 1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto
Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte
oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches);
dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und
Ausstellungsstände.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften
erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner
Baugenehmigung das Errichten, Herstellen,
Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden
baulichen Anlagen, anderen Anlagen und
Einrichtungen:
Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10
m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind
Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung
von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen,
Verkaufs- und Ausstellungsstände.
Landesbauordnung Saarland
eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-
Grundfläche.
Sächsische Bauordnung
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des §
1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis
zu 10 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie
nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit
ausgenommen sind.
Landesbauordnung für das Land Schleswig-
Holstein
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten
und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von
Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu
30 m³ – im Außenbereich bis zu 10 m³– umbauten
Raumes.
Thüringer Bauordnung
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
Preis: 15.90 € nur 8.90 €
noch bis
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
RECHTSPORTAL
Nachbarrecht