Nachbarrecht
Gartenhaus aufstellen, Vorschriften und Abstände Nachbarrecht,
Gartenhäuser Saarland
Das Aufstellen von Gartenhäusern, Geräteschuppen und Gewächshäusern ist
grundsätzlich erlaubt, kann aber
genehmigungspflichtig sein.
Ob vor dem Aufbau des
Gebäudes im Garten eine
Baugenehmigung eingeholt
werden muss, richtet sich
nach der Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes. Hier
wird normalerweise der
Rauminhalt nach
Kubikmetern des
Gebäudes als Richtwert
hinzugezogen.
In der Regel bedarf die
Aufstellung eines
Kleingewächshauses
oder Geräteschuppens, wie
Baumärkte sie anbieten,
keiner Baugenehmigung. Wenn
keine Baugenehmigung
erforderlich ist, müssen
trotzdem die Grenzabstände
eingehalten werden.
Haben zwei Nachbargrundstücke unterschiedliche Erdhöhen, die "vor Jahrzehnten"
dadurch entstanden sind, dass zur Bebauung Erde abgegraben wurde, so kann sich ein
Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren, wenn beim Nachbarn eine Gartenhütte
errichtet wird, die mit 2,70 Meter Firsthöhe zwar an sich das zulässige Höchstmaß nicht
übersteigt, vom Nachbargrund aus gesehen jedoch die Höchstgrenze um mehrere
Zentimeter überragt.
Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht
verlangen, weil die Überschreitung der Höchstgrenze für den Nachbarn nicht die
Verletzung "eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder einen erheblichen Schaden"
bedeutet. (Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1926/04)
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