Gartenhaus aufstellen, Vorschriften und Abstände im
Nachbarrecht Saarland
Das Aufstellen von Gartenhäusern, Geräteschuppen und Gewächshäusern ist
grundsätzlich erlaubt. In einigen Bundesländern aber genehmigungspflichtig.
Ob eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, ist in der Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes festgelegt.
Normalerweise wird aber für kleine Gewächshäuser oder Geräteschuppen
keine Baugenehmigung benötigt. Aber auch ohne Genehmigung müssen die
Grenzabstände eingehalten werden.
Beim Bau eines Gartenhauses sollte man einen vorgeschriebenen
Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück einhalten.
Gebäude sind bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume
genehmigungsfrei. Hier soll trotzdem ein Grenzabstand von mindestens 1 m
eingehalten werden.
Für Gartenhäuser, für die eine Baugenehmigung notwendig ist, schreibt die
Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes die Abstandsgrenzen vor. Wenn
keine Baugenhmigung notwendig ist, sollte ein Abstand von 1 m zur
Grundstücksgrenze eingehalten werden, um auf Nummer sicher zu gehen.
Denn in einigen Bundesländern muss gar kein Abstand eingehalten werden
und anderen wiederum 30 cm oder 50 cm. Über einem Meter aber nicht.
Wenn das Gartenhaus direkt auf die Grenze gebaut werden soll, gilt
folgendes:
- Die Höhe der Grenz-Gartenhaus-Wand beträgt maximal 3 Meter.
- Die überdachte Fläche des Gartenhauses darf 20 m² nicht überschreiten.
- Wenn an derselben oder an den anderen
Grundstücksgrenzen noch weitere Grenzgebäude
oder Gartenhäuser oder Garagen stehen, darf die
Summe aller Nutzflächen nicht mehr als 50 m²
ergeben.
Die gesamte Länge der Außenwand ist je
Grundstücksgrenze auf maximal 8 Meter begrenzt.
Keine Genehmigung notwendig ist auch bei
Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis
zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei Meter.
Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den dauerhaften Aufenthalt,
muss mindestens drei Meter Abstand zum Zaun des Nachbarn eingehalten
werden.
Gemäß neuer Bauvorschriften gilt nur noch ein Abstand von 1 m zum
Nachbargrundstück bei Gartenhäusern bis 3m Höhe.
Haben zwei Nachbargrundstücke unterschiedliche Erdhöhen, die "vor
Jahrzehnten" dadurch entstanden sind, dass zur Bebauung Erde abgegraben
wurde, so kann sich ein Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren, wenn
beim Nachbarn eine Gartenhütte errichtet wird, die mit 2,70 Meter Firsthöhe
zwar an sich das zulässige Höchstmaß nicht übersteigt, vom Nachbargrund
aus gesehen jedoch die Höchstgrenze um mehrere Zentimeter überragt.
Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde
nicht verlangen, weil die Überschreitung der Höchstgrenze für den Nachbarn
nicht die Verletzung "eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder einen
erheblichen Schaden" bedeutet. (Verwaltungsgericht Münster)
Eigentümer können durch Beschluss festlegen, dass ein Geräteschuppen auf
einer Gartensondernutzungsfläche, so gebaut werden muss, dass andere
Eigentümer nicht belästigt werden.
Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer
Sondernutzungsfläche die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, müssen
alle Eigentümer angehört werden.
Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Vorschriften in ihren
Bauordnungen dazu, was ohne Genehmigung gebaut werden darf.
Baden-Württemberg
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im
Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt.
Bayerische Bauordnung
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung:
Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung
folgender Gebäude:
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum
bis zu 75 m³, außer im AußenbereichBerlin
Bauordnung für Berlin
Verfahrensfrei sind folgende Gebäude:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer
im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske,
Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen“
Brandenburgische Bauordnung
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender
Gebäude:
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr
als 75 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht
für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken
dienen,
Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in
durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten
Wochenendhausplätzen,
Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in
Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder
bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen.
Bremische Landesbauordnung
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, bis 30 m³ Brutto
Rauminhalt, im Außenbereich bis 6 m³ , mit Ausnahme von Garagen,
Verkaufs und Ausstellungsständen.
Hamburg
Hamburgische Bauordnung
ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten
Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich.
Hessische Bauordnung
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
Gebäude nicht mehr als 30 m³Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs-
noch Ausstellungszwecken dienen.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer
im Außenbereich.
Niedersächsische Bauordnung
Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten,
wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich
nicht mehr als 20 m3 – Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch
Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich,
Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung
oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62
genehmigungsfrei ist.
Nordrhein-Westfalen
Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner
Baugenehmigung: 1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt ohne
Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur,
wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1
Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und
Ausstellungsstände.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung
bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen
und Einrichtungen:
Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne
Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind
Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und
Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände.
Landesbauordnung Saarland
eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche.
Sächsische Bauordnung
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Bundeskleingartengesetzes
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit
ausgenommen sind.
Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit
Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ –
im Außenbereich bis zu 10 m³– umbauten Raumes.
Thüringer Bauordnung
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer
im Außenbereich.
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