Gebäude sind bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Hier soll trotzdem ein Grenzabstand von mindestens 1 m eingehalten werden. Für Gartenhäuser, für die eine Baugenehmigung notwendig ist, schreibt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes die Abstandsgrenzen vor. Wenn keine Baugenhmigung notwendig ist, sollte ein Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden, um auf Nummer sicher zu gehen. Denn in einigen Bundesländern muss gar kein Abstand eingehalten werden und anderen wiederum 30 cm oder 50 cm. Über einem Meter aber nicht. Wenn das Gartenhaus direkt auf die Grenze gebaut werden soll, gilt folgendes: - Die Höhe der Grenz-Gartenhaus-Wand beträgt maximal 3 Meter. - Die überdachte Fläche des Gartenhauses darf 20 m² nicht überschreiten. - Wenn an derselben oder an den anderen Grundstücksgrenzen noch weitere Grenzgebäude oder Gartenhäuser oder Garagen stehen, darf die Summe aller Nutzflächen nicht mehr als 50 m² ergeben. Die gesamte Länge der Außenwand ist je Grundstücksgrenze auf maximal 8 Meter begrenzt. Keine Genehmigung notwendig ist auch bei Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei Meter. Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens drei Meter Abstand zum Zaun des Nachbarn eingehalten werden. Landesbauordnung für Baden-Württemberg Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt. Bayerische Bauordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung: Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung folgender Gebäude: Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im AußenbereichBerlin Bauordnung für Berlin Verfahrensfrei sind folgende Gebäude: - eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen“ Brandenburgische Bauordnung Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen, Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen, Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen. Nordrhein-Westfalen Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: 1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen: Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände. Landesbauordnung Saarland eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche. Sächsische Bauordnung eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind. Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ – im Außenbereich bis zu 10 m³– umbauten Raumes. Thüringer Bauordnung eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.

Gartenhaus aufstellen, Vorschriften und Abstände im

Nachbarrecht Saarland

Das Aufstellen von Gartenhäusern, Geräteschuppen und Gewächshäusern ist grundsätzlich erlaubt. In einigen Bundesländern aber genehmigungspflichtig. Ob eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, ist in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Normalerweise wird aber für kleine Gewächshäuser oder Geräteschuppen keine Baugenehmigung benötigt. Aber auch ohne Genehmigung müssen die Grenzabstände eingehalten werden. Beim Bau eines Gartenhauses sollte man einen vorgeschriebenen Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück einhalten.
Gemäß neuer Bauvorschriften gilt nur noch ein Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück bei Gartenhäusern bis 3m Höhe. Haben zwei Nachbargrundstücke unterschiedliche Erdhöhen, die "vor Jahrzehnten" dadurch entstanden sind, dass zur Bebauung Erde abgegraben wurde, so kann sich ein Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren, wenn beim Nachbarn eine Gartenhütte errichtet wird, die mit 2,70 Meter Firsthöhe zwar an sich das zulässige Höchstmaß nicht übersteigt, vom Nachbargrund aus gesehen jedoch die Höchstgrenze um mehrere Zentimeter überragt. Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, weil die Überschreitung der Höchstgrenze für den Nachbarn nicht die Verletzung "eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder einen erheblichen Schaden" bedeutet. (Verwaltungsgericht Münster) Eigentümer können durch Beschluss festlegen, dass ein Geräteschuppen auf einer Gartensondernutzungsfläche, so gebaut werden muss, dass andere Eigentümer nicht belästigt werden. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, müssen alle Eigentümer angehört werden. Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Vorschriften in ihren Bauordnungen dazu, was ohne Genehmigung gebaut werden darf.
Bremische Landesbauordnung Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, bis 30 m³ Brutto Rauminhalt, im Außenbereich bis 6 m³ , mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs und Ausstellungsständen. Hamburg Hamburgische Bauordnung ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich. Hessische Bauordnung Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs-noch Ausstellungszwecken dienen. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. Niedersächsische Bauordnung Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 – Brutto- Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist.
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Mecklenburg-Vorpommern
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Gartenhaus aufstellen, Vorschriften und

Abstände im Nachbarrecht Saarland

Das Aufstellen von Gartenhäusern, Geräteschuppen und Gewächshäusern ist grundsätzlich erlaubt. In einigen Bundesländern aber genehmigungspflichtig. Ob eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, ist in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Normalerweise wird aber für kleine Gewächshäuser oder Geräteschuppen keine Baugenehmigung benötigt. Aber auch ohne Genehmigung müssen die Grenzabstände eingehalten werden. Beim Bau eines Gartenhauses sollte man einen vorgeschriebenen Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück einhalten.
Gemäß neuer Bauvorschriften gilt nur noch ein Abstand von 1 m zum Nachbargrundstück bei Gartenhäusern bis 3m Höhe. Haben zwei Nachbargrundstücke unterschiedliche Erdhöhen, die "vor Jahrzehnten" dadurch entstanden sind, dass zur Bebauung Erde abgegraben wurde, so kann sich ein Grundstückbesitzer nicht dagegen wehren, wenn beim Nachbarn eine Gartenhütte errichtet wird, die mit 2,70 Meter Firsthöhe zwar an sich das zulässige Höchstmaß nicht übersteigt, vom Nachbargrund aus gesehen jedoch die Höchstgrenze um mehrere Zentimeter überragt. Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, weil die Überschreitung der Höchstgrenze für den Nachbarn nicht die Verletzung "eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder einen erheblichen Schaden" bedeutet. (Verwaltungsgericht Münster) Eigentümer können durch Beschluss festlegen, dass ein Geräteschuppen auf einer Gartensondernutzungsfläche, so gebaut werden muss, dass andere Eigentümer nicht belästigt werden. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, müssen alle Eigentümer angehört werden. Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Vorschriften in ihren Bauordnungen dazu, was ohne Genehmigung gebaut werden darf.
Bremische Landesbauordnung Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, bis 30 m³ Brutto Rauminhalt, im Außenbereich bis 6 m³ , mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs und Ausstellungsständen. Hamburg Hamburgische Bauordnung ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich. Hessische Bauordnung Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. Niedersächsische Bauordnung Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 – im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 – Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist.
Gebäude sind bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume genehmigungsfrei. Hier soll trotzdem ein Grenzabstand von mindestens 1 m eingehalten werden. Für Gartenhäuser, für die eine Baugenehmigung notwendig ist, schreibt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes die Abstandsgrenzen vor. Wenn keine Baugenhmigung notwendig ist, sollte ein Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden, um auf Nummer sicher zu gehen. Denn in einigen Bundesländern muss gar kein Abstand eingehalten werden und anderen wiederum 30 cm oder 50 cm. Über einem Meter aber nicht. Wenn das Gartenhaus direkt auf die Grenze gebaut werden soll, gilt folgendes: - Die Höhe der Grenz-Gartenhaus-Wand beträgt maximal 3 Meter. - Die überdachte Fläche des Gartenhauses darf 20 m² nicht überschreiten. - Wenn an derselben oder an den anderen Grundstücksgrenzen noch weitere Grenzgebäude oder Gartenhäuser oder Garagen stehen, darf die Summe aller Nutzflächen nicht mehr als 50 m² ergeben. Die gesamte Länge der Außenwand ist je Grundstücksgrenze auf maximal 8 Meter begrenzt. Keine Genehmigung notwendig ist auch bei Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei Meter. Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens drei Meter Abstand zum Zaun des Nachbarn eingehalten werden. Landesbauordnung für Baden-Württemberg Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto- Rauminhalt. Bayerische Bauordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung: Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung folgender Gebäude: Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im AußenbereichBerlin Bauordnung für Berlin Verfahrensfrei sind folgende Gebäude: - eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen“ Brandenburgische Bauordnung Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen, Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen, Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen. Nordrhein-Westfalen Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: 1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen: Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände. Landesbauordnung Saarland eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto- Grundfläche. Sächsische Bauordnung eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind. Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ – im Außenbereich bis zu 10 m³– umbauten Raumes. Thüringer Bauordnung eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
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