Gerichtsurteil, wenn Bäume, Zeige und Äste über den
Nachbarzaun wachsen
Bis zu einem bestimmten Maß müssen Nachbarn Beeinträchtigungen
durch Bäume hinnehmen. Das betrifft Laub, Wurzeln und Zweige. OLG
Nürnberg
Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige vom
Nachbarbaum so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht,
muss für diesen Schaden aufkommen. Er kann dann aber auch dem
Nachbarn die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung der
herübergewachsenden Äste und Zweige in Rechnung stellen. Er muss
ihn aber vorher aufgefordert haben, den Überwuchs zu entfernen.
Wenn herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene
Wurzeln stören, kann die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen.
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können die Zweige und Wurzeln
selbst abgeschnitten werden.
Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene
Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der
Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch
entstehenden Kosten erstattet verlangen (BGHZ)
Der Nachbar kann Wurzeln des Nachbarbaumes abschneiden, wenn
diese seinen Garten beeinträchtigen (§ 910 BGB). Es sei denn, der Baum
wird durch das Abschneiden der Wurzeln gefährdet. Dann kann der
Nachbar unter Umständen
Schadensersatz verlangen.
Zweige, die über die Grundstücksgrenze
ragen, darf man an der Grenze
abschneiden. Allerdings nur, wenn die
Grundstücksnutzung durch den Überhang
beeinträchtigt wird.
Es reicht nicht, wenn nur einige Blätter des Nachbarbaumes auf den
eigenen Rasen fallen. Und, dem Nachbar muss eine angemessene Frist
gesetzt werden, in der er die Zweige selbst beschneidet.
In der Praxis gilt eine Frist von 4 bis 6 Wochen als angemessen.
Ragen die Äste und Zweige eines Baumes beträchtlich in das Grundstück
eines Nachbarn, so kann dieser schon allein wegen des extremen
Laubfalls verlangen, dass der Baum gestutzt wird. (Amtsgericht
Würzburg)
Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa 50 cm in sein
Grundstück hineinragenden Zweige einer Hecke oder eines Baums des
Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch das
Herüberragen der Äste seinerseits nicht möglich ist, auf seinem
Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens vorzunehmen.
Nachbarrecht von A bis Z
Vorschau anzeigen!
nur: 9,80 € statt 16,30 €
bis