Nachbarrecht
Nachbargrundstück, Gehölze und Holzgewächs, Beseitigung, Sträucher,
Nachbargesetz
Die
Nachbarrechtsgesetze regeln nur
Grenzabstände
von Gehölzen. "Ist zweifelhaft, ob
eine Pflanze ein
Holzgewächs ist, hängt die
Anwendung der
Abstandsnorm davon ab, ob für den
Nachbarn
Belästigungen wie für einen Baum
oder Strauch,
mit Wurzel-, Schattenbildung,
Wegnahme von
Licht, Verzweigung gegeben sind".
Bambus, der
botanisch zu den Gräsern gehört,
ist inzwischen
von der Rechtsprechung (AG
Stuttgart, Urt. v.
12. 12. 1995 - 11 C 322/95 -) wie
ein Strauch im
Sinn der Nachbarrechtsgesetze zu
behandeln.
(Bambus - ein Strauch im Sinn des
Nachbarrechtsgesetzes, Deutsche
Baumschule
1999(4), 34)
Urteilsauszug: Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige des
Nachbarbaums so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für den
entstandenen Schaden aufkommen. Andererseits könne er dem Nachbarn aber die
Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten.
Die gegenseitigen Forderungen könnten gegeneinander aufgerechnet werden (LG
Coburg, 32 S83/06).
Die streitgegenständlichen Pflanzen stellen zwar keine „Hecke" i.S.d. § 12 NRG dar.
Dies gilt sowohl für den Zustand, welcher sich von den Klägern vorgelegten Lichtbild
(vgl. Bl. 11) entnehmen lässt, als auch für die Beschaffenheit der Pflanzen im Zeitpunkt
der Inaugenscheinnahme, nachdem eine Auslichtung durch die Beklagten durchgeführt
wurde. Eine Hecke i.S.d. NRG setzt voraus, dass es sich um eine Gruppe gleichartig
wachsender Gehölze handelt, die in langer und schmaler Erstreckung aneinander
gereiht sind.
Wesentlich ist insbesondere die Geschlossenheit des Pflanzenkörpers unter sich, der
Verbund zu einer wandartigen, wenn auch manchmal etwas gegliederten Formation
(vgl. Pelka, Nachbarrecht, 18. Aufl., S. 118). Diesen für den Begriff einer „Hecke"
erforderlichen Dichtschluss vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dies gilt für den
Zustand, wie er sich auf dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild (As. 11) darstellt
und erst recht auch für den Zustand, wie er im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme
vorhanden war.
Es handelt sich vielmehr um einzelne Bäume, bzw. um eine Baumreihe, welche keinen
wandartigen geschlossenen Verbund bilden. Wenn herüberragende Zweige oder in ihr
Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, gilt folgendes: Unter Fristsetzung können
Sie die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung
erfolglos, dann können Sie die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden.
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