Nachbargrundstück, Gehölze und Holzgewächs, Beseitigung, Sträucher, Nachbargesetz

 

Die Nachbarrechtsgesetze regeln nur Grenzabstände von Gehölzen. "Ist zweifelhaft, ob eine Pflanze ein Holzgewächs ist, hängt die Anwendung der Abstandsnorm davon ab, ob für den Nachbarn Belästigungen wie für einen Baum oder Strauch, mit Wurzel-, Schattenbildung, Wegnahme von Licht, Verzweigung gegeben sind".  Bambus, der botanisch zu den Gräsern gehört, ist inzwischen von der Rechtsprechung (AG Stuttgart, Urt. v. 12. 12. 1995 - 11 C 322/95 -) wie ein Strauch im Sinn der Nachbarrechtsgesetze zu behandeln. (Bambus - ein Strauch im Sinn des Nachbarrechtsgesetzes, Deutsche Baumschule 1999(4), 34)

Grenzabstände Gehölz:

Wuchshöhe des Gehölzes
in Meter

 

Abstände zur Grundstücksgrenze
in Meter

bis 01,50

=

0,50

bis 03,00

=

1,00

bis 05,00

=

1,25

bis 15,00

=

3,00

über 15,00

=

6,00


 

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 Urteilsauszug:

Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige des Nachbarbaums so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Andererseits könne er dem Nachbarn aber die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten. Die gegenseitigen Forderungen könnten gegeneinander aufgerechnet werden (LG Coburg, 32 S83/06).

 

Die streitgegenständlichen Pflanzen stellen zwar keine „Hecke" i.S.d. § 12 NRG dar. Dies gilt sowohl für den Zustand, welcher sich von den Klägern vorgelegten Lichtbild (vgl. Bl. 11) entnehmen lässt, als auch für die Beschaffenheit der Pflanzen im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme, nachdem eine Auslichtung durch die Beklagten durchgeführt wurde. Eine Hecke i.S.d. NRG setzt voraus, dass es sich um eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze handelt, die in langer und schmaler Erstreckung aneinander gereiht sind. Wesentlich ist insbesondere die Geschlossenheit des Pflanzenkörpers unter sich, der Verbund zu einer wandartigen, wenn auch manchmal etwas gegliederten Formation (vgl. Pelka, Nachbarrecht, 18. Aufl., S. 118). Diesen für den Begriff einer „Hecke" erforderlichen Dichtschluss vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dies gilt für den Zustand, wie er sich auf dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild (As. 11) darstellt und erst recht auch für den Zustand, wie er im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme vorhanden war. Es handelt sich vielmehr um einzelne Bäume, bzw. um eine Baumreihe, welche keinen wandartigen geschlossenen Verbund bilden.

 

Wenn herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, gilt folgendes: Unter Fristsetzung können Sie die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können Sie die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden.
 

 

Nachbargrundstück, Gehölze und Holzgewächs, Beseitigung, Sträucher, Nachbargesetz