Nachbarrecht
Grillen auf Balkon oder Terrasse, Nachbar, Geruch
Eine gesetzliche
Grundlage, die das Grillen in den
Sommermonaten regelt
ist, bis auf Brandenburg und Nordrhein-
Westfalen, nicht
gegeben. Die Regelung in Nordrhein-
Westfalen und
Brandenburg sieht vor: Hier ist das
Grillen nach den
Landesimmisionsschutzgesetzen
verboten, wenn
dadurch unbeteiligte Nachbarn etwa
durch Eindringen
von Qualm und Rauch in deren Wohn-
oder Schlafräume
erheblich belästigt werden.
Grundsätzlich
dürfen nach der Rechtsprechung
Mieter in
Mehrfamilienhäusern in der Zeit von
April bis
September einmal monatlich auf
Balkon oder
Terrasse grillen.
Voraussetzung ist
aber, dass die Mieter im Haus, deren
Belästigung durch
Rauchgase unvermeidlich ist, 48
Stunden vorher
darüber informiert werden.
Bis 22.00 Uhr darf draußen gefeiert werden. Nach dieser Uhrzeit müssen die Nachbarn in
einem Wohngebiet Gartenfeste nicht mehr ohne weiteres hinnehmen. Dringt der beim Grillen
im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in
konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch
verbotenes Verbrennen von Gegenständen.
Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den von dieser ausgehenden Lärm, der die
Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm
persönlich, sondern von seinen Gästen verursacht wird. Eine Lärmbelästigung i.S. des § 9 I
NWImSchG kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die
Vernehmung der betroffenen Anwohner bewiesen werden. OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi)
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