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Eine gesetzliche Grundlage, die das Grillen in den Sommermonaten regelt ist, bis auf Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, nicht gegeben.
Die Regelung in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg sieht vor:
Hier ist das Grillen nach den Landesimmisionsschutzgesetzen verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume erheblich belästigt werden.
Grundsätzlich dürfen nach der Rechtsprechung Mieter in Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Voraussetzung ist aber, dass die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert werden.
Bis 22.00 Uhr darf draußen gefeiert werden. Nach dieser Uhrzeit müssen die Nachbarn in einem Wohngebiet Gartenfeste nicht mehr ohne weiteres hinnehmen.
Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen.
Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den von dieser ausgehenden Lärm, der die Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm persönlich, sondern von seinen Gästen verursacht wird.
Eine Lärmbelästigung i.S. des § 9 I NWImSchG kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der betroffenen Anwohner bewiesen werden. OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 149/95
Grillen auf Balkon oder Terrasse, Nachbar, Geruch