Nachbarrecht
Nachbarrecht Hundehaltung, Hunde bellen, Lärmbelästigung Nachbarn
Nachbarn Sind nach einer örtlichen Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß niemand
durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
gestört wird, so kann
ein
Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche
Anordnung
rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22 Uhr
abends bis 6 Uhr
morgens in einem geschlossenen Gebäude
zu halten.
Der Hund des
Nachbarn bellt Wenn der Hund eines
Nachbarn
die anderen Bewohner des Hauses durch
ständiges
Gebell stört, kann der Vermieter die
Tierhaltung
verbieten. Gelegentliches Bellen oder
Jaulen ist
allerdings nicht zu vermeiden und muss
hingenommen werden.
Das Bellen von
bis zu zwölf gleichzeitig auf dem
Grundstück
versammelten Hunden (vier
ausgewachsene
und acht junge Schäferhunde) zu
unterschiedlichen
Tageszeiten, beginnend am frühen Morgen
und fortdauernd bis
gelegentlich in die späte Nacht, ist für das
Grundstück des Nachbarn eine erhebliche Störung i. S. von § 906 BGB und überschreitet
die Grenzen dessen, was ein Nachbar an Störung hinzunehmen hat.
Das Verlangen der Unterlassung der Hundezucht ist deshalb gerechtfertigt. Auch ein
Wachhund muss so gehalten werden, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als
nur geringfügig gestört werden. Solange die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht
generell verboten und das Bellen nicht übermässig (d.h. für die Anwohner störend) ist, liegt
kein ausreichender Grund für die Kündigung eines Mietvertrags vor.
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