Lärmbelästigung durch Nachbars Hunde, lautes Hundebellen
durch Hunde vom Nachbarn
Hunde sind draußen so zu halten, dass niemand durch lautes oder
ständiges Bellen übermäßig gestört wird. Das gilt insbesondere
nachts. Ansonsten kann auch behördlich angeordnet werden, dass
die Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens in einem geschlossenen
Gebäude zu halten sind. Mieter könnten Mietminderung durchsetzen
und Eigentümer das Ordnungsamt einschalten.
Wenn der Hund eines Nachbarn die anderen Bewohner des Hauses durch
ständiges bellen stört, kann der Vermieter die Tierhaltung verbieten.
Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist allerdings nicht zu vermeiden und
muss hingenommen werden.
Das Bellen von bis zu zwölf gleichzeitig auf dem Grundstück versammelten
Hunden (vier ausgewachsene und acht junge Schäferhunde) zu
unterschiedlichen Tageszeiten, von frühmorgens und andauernd bis
gelegentlich in die späte Nacht, ist für das Grundstück des Nachbarn eine
erhebliche Störung i. S. von § 906 BGB und überschreitet die Grenzen
dessen, was ein Nachbar an Störung hinzunehmen hat.
Das Verlangen der Unterlassung der
Hundezucht ist deshalb gerechtfertigt.
Auch ein Wachhund muss so gehalten werden,
dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr
als nur geringfügig gestört werden. Solange die
Hundehaltung in der Mietwohnung nicht generell
verboten und das Bellen nicht übermäßig (d.h.
für die Anwohner störend) ist, liegt kein
ausreichender Grund für die Kündigung eines
Mietvertrags vor.
Hundehalter müssen dafür zu sorgen, dass ihre Hunde in der Zeit von ca.
19:00 Uhr abends bis um 06:00 - 07:00 Uhr morgens nicht oder zumindest
nicht dauerhaft bellen.
Bei Hunden, die ständig bellen und das auch noch laut, kann es für andere
Personen gesundheitsgefährdend sein. Deswegen muss der Hundehalter
dafür sorgen, dass diese Hunde nicht länger als 10 Minuten hintereinander
und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten täglich bellen.
Auch dauerhaftes Winseln und Jammern eines Hundes ist eine
Ruhestörung.
Wenn der Hundebesitzer nicht einseitig ist, bleibt nur der Weg zur Polizei
oder zum Ordnungsamt.
Sollte trotzdem ständig Lärmbelästigung entstehen, muss auf Unterlassung
vor dem Gericht geklagt werden.
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