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Sind nach einer örtlichen Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, so kann ein Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten.
Der Hund des Nachbarn bellt
Wenn der Hund eines
Nachbarn die anderen Bewohner des Hauses durch ständiges Gebell stört, kann der
Vermieter die Tierhaltung verbieten. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist
allerdings nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden.
Das Bellen von bis zu zwölf gleichzeitig auf dem Grundstück versammelten Hunden (vier ausgewachsene und acht junge Schäferhunde) zu unterschiedlichen Tageszeiten, beginnend am frühen Morgen und fortdauernd bis gelegentlich in die späte Nacht, ist für das Grundstück des Nachbarn eine erhebliche Störung i. S. von § 906 BGB und überschreitet die Grenzen dessen, was ein Nachbar an Störung hinzunehmen hat. Das Verlangen der Unterlassung der Hundezucht ist deshalb gerechtfertigt.
Auch ein Wachhund muss so gehalten werden, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört werden.
Solange die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht generell verboten und das Bellen nicht übermässig (d.h. für die Anwohner störend) ist, liegt kein ausreichender Grund für die Kündigung eines Mietvertrags vor.