verlangt werden.
In einem Urteil wurde bereits entschieden, dass es
nicht erlaubt ist, mehr als 2 Katzen in einem
Reihenhaus zu halten.
Ansonsten kann es als gewerbsmäßige Zucht
gelten und das ist für Nachbarn nicht zumutbar. Ein
Züchter wurde aufgefordert seine Katzen
abzuschaffen oder 250 000 Euro Ordnungsgeld zu
zahlen.
Hier konnte nachgewiesen werden, dass er
tatsächlich Katzen gezüchtet hat.
Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht
dulden, dass mehrere Katzen des Nachbarn
sein Grundstück betreten und womöglich noch
Kotspuren hinterlassen, gerade dann nicht,
wenn kleinere Kinder im Garten spielen.
Es kann auch von Katzenhaltern nicht verlangt
werden, dass sie ihre Katzen im Haus halten,
wenn sie eigentlich Freigänger sind.
Als Nachbar muss man Katzen - allerdings
maximal zwei Tiere - auf dem eigenen Balkon oder
im Garten vorübergehend dulden, weil sie sich von
dort auch problemlos verscheuchen lassen.
Harmlose Hausmittel gegen Katzen im Garten
können schnell helfen: (eine vergrabene
Knoblauchzehe oder Apfelessig)
Katzen durchwühlen gerne Gartenbeete. Auch das
muss man nicht dulden. Möglich wäre auch
Schäden von Pflanzen oder auch den Aufwand, für
die Wiederherstellung des Beetes, dem Nachbarn
in Rechnung zu stellen.
Grundsätzlich muss der Nachbar aber nur das
Betreten seines Grundstücks von maximal zwei
Katzen dulden (Landgericht Lüneburg).
Inwieweit die Anzahl der Katzen in diesem
Zusammenhang erhöht werden kann, hängt
vom Einzelfall ab.
Wenn ein Nachbar, der sich durch Katzen des
anderen Nachbarn gestört fühlt, noch nicht einmal
versucht, diese zu verscheuen, kann auch keinen
Unterlassungsanspruch verlangen. Es kann
erwartet werden, dass wenigstens versucht wird,
durch laute Geräusche oder ein paar Tropfen
Wasser versucht wird, die Katzen von eigenem
Grundstück fernzuhalten. Deswegen kann man
davon ausgehen, dass die Nachbarn nicht in so
großem Ausmaß, wie angegeben, durch die Tiere
gestört wurden. (Landgericht Oldenburg und
Amtsgericht Offenbach)
Holt sich eine Katze einen Goldfisch aus Nachbars
Teich muss der Katzenhalter Schadensersatz
leisten. AG Bonn
Bewohner von Gebieten mit
Einfamilienhäusern und Gärten müssen es
hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr
Grundstück streunt. Landgericht Hildesheim.
Auch in ländlichen Gebieten darf ein Katzenhalter
nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf
halten. Das jedenfalls dann nicht, wenn sich ein
Nachbar durch "riechende Duftmarken" gestört
fühlt. Landgericht Lüneburg,
Werden mehrere Katzen ausschließlich im Freien
gefüttert und dadurch durch das Futter auch
Ratten angelockt, kann das Veterinäramt
anordnen, dass die Katzen nur noch im Haus zu
füttern sind. OVG Koblenz
Ein Katzenhalter muss seine Katze so halten,
dass diese nicht auf den Balkon oder auf die
Terrasse des Nachbarn kommen kann und dort
Kot oder Erbrochenes hinterlässt. Gericht
Bonn
Katzenhalter müssen ihre Tiere in einer
Einfamilienhausgegend nicht zu bestimmten Zeiten
einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner
Angst um das Leben ihrer Kleintiere haben.
Amtsgericht Köln
Ein Bewohner kann von seinem Nachbarn nicht
verlangen, dass dieser seinen Holzofen nicht nutzt,
weil er sich durch Abgase belästigt fühlt. Jedenfalls
dann nicht, wenn der Ofen nach den gesetzlichen
Anforderungen eingebaut wurde und auch die
Immissionsvorschriften eingehalten werden. Allein
die Tatsache, dass sich der Bewohner durch den
Nachbarofen belästigt fühlt, reicht nicht aus. Und
die Aussage, es könnte gesundheitsgefährdend
sein, ist auch rechtlich nicht ausreichend,
Schließlich müssen diese Öfen auch regelmäßig
vom Schornsteinfeger auf Emissionen geprüft
werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass die
Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten
zwar vertrieben werden können, man aber vom
Nachbarn nicht verlangen kann, dass er dafür
sorgen muss, dass die Katzen den Garten des
Nachbarn erst gar nicht betreten dürfen. Weil es
eben unmöglich ist, einer Katze vorzuschreiben,
welchen Weh sie gehen soll.
Bis zu zwei Katzen sollen im Rahmen dieser
gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen
sein.
Katzenkot und erbrochenes Gras muss der
betroffene Nachbar auf seiner Terrasse aber nicht
dulden. Dann kann er schon verlangen, dass so
etwas unterbleibt.
Auch ein Eindringen in den Wohnbereich
muss der Nachbar nicht dulden.
Er kann sich aber eigentlich nur damit wehren,
dass er die Katzen verscheucht.
Das BGB § 906 besagt, dass Eigentümer eines
Grundstücks von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkungen nicht verbieten
können, soweit dadurch die Benutzung seines
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt wird.
Der Nachbar darf die Katze von seinem
Grundstück verjagen. Er darf sie sogar fangen
und vorübergehend einsperren. Dabei darf er
aber der Katze nicht unnötige Schmerzen
zufügen.
Der Nachbar kann sich aber auch nicht darauf
berufen, dass das Herumstreifen zur Wesensart
der Katzen gehört und dass ein entstandener
Schaden durch die Katzen hinzunehmen ist.
Das Halten eines Haustiers, z. B. einer Katze, ist
ein Stück persönliche Freiheit, dass dem
Eigentümer eines Grundstücks oder einer
Wohnung grundsätzlich nicht versagt werden darf.
Die Tierhaltung kann allenfalls in einer
Eigentumswohnanlage durch eine
Nutzungsreglung in der Gemeinschaftsordnung
oder eine Hausordnung geregelt, nicht aber
gänzlich verboten werden.
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Nachbarrecht