Die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass die Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten zwar vertrieben werden können, man aber vom Nachbarn nicht verlangen kann, dass er dafür sorgen muss, dass die Katzen den Garten des Nachbarn erst gar nicht betreten dürfen. Weil es eben unmöglich ist, einer Katze vorzuschreiben, welchen Weh sie gehen soll. Bis zu zwei Katzen sollen im Rahmen dieser gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen sein. Katzenkot und erbrochenes Gras muss der betroffene Nachbar auf seiner Terrasse aber nicht dulden. Dann kann er schon verlangen, dass so etwas unterbleibt. Auch ein Eindringen in den Wohnbereich muss der Nachbar nicht dulden. Er kann sich aber eigentlich nur damit wehren, dass er die Katzen verscheucht. Das BGB § 906 besagt, dass Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten können, soweit dadurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Der Nachbar darf die Katze von seinem Grundstück verjagen. Er darf sie sogar fangen und vorübergehend einsperren. Dabei darf er aber der Katze nicht unnötige Schmerzen zufügen. Der Nachbar kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass das Herumstreifen zur Wesensart der Katzen gehört und dass ein entstandener Schaden durch die Katzen hinzunehmen ist. Das Halten eines Haustiers, z. B. einer Katze, ist ein Stück persönliche Freiheit, dass dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung grundsätzlich nicht versagt werden darf. Die Tierhaltung kann allenfalls in einer Eigentumswohnanlage durch eine Nutzungsreglung in der Gemeinschaftsordnung oder eine Hausordnung geregelt, nicht aber gänzlich verboten werden.

wenn Katzen vom Nachbargrundstück über das Grundstück laufen,

kann Schadensersatz verlangt werden.

In einem Urteil wurde bereits entschieden, dass es nicht erlaubt ist, mehr als 2 Katzen in einem Reihenhaus zu halten. Ansonsten kann es als gewerbsmäßige Zucht gelten und das ist für Nachbarn nicht zumutbar. Ein Züchter wurde aufgefordert seine Katzen abzuschaffen oder 250 000 Euro Ordnungsgeld zu zahlen. Hier konnte nachgewiesen werden, dass er tatsächlich Katzen gezüchtet hat. Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht dulden, dass mehrere Katzen des Nachbarn sein Grundstück betreten und womöglich noch Kotspuren hinterlassen, gerade dann nicht, wenn kleinere Kinder im Garten spielen.
Es kann auch von Katzenhaltern nicht verlangt werden, dass sie ihre Katzen im Haus halten, wenn sie eigentlich Freigänger sind. Als Nachbar muss man Katzen - allerdings maximal zwei Tiere - auf dem eigenen Balkon oder im Garten vorübergehend dulden, weil sie sich von dort auch problemlos verscheuchen lassen. Harmlose Hausmittel gegen Katzen im Garten können schnell helfen: (eine vergrabene Knoblauchzehe oder Apfelessig) Katzen durchwühlen gerne Gartenbeete. Auch das muss man nicht dulden. Möglich wäre auch Schäden von Pflanzen oder auch den Aufwand, für die Wiederherstellung des Beetes, dem Nachbarn in Rechnung zu stellen. Grundsätzlich muss der Nachbar aber nur das Betreten seines Grundstücks von maximal zwei Katzen dulden (Landgericht Lüneburg). Inwieweit die Anzahl der Katzen in diesem Zusammenhang erhöht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Wenn ein Nachbar, der sich durch Katzen des anderen Nachbarn gestört fühlt, noch nicht einmal versucht, diese zu verscheuen, kann auch keinen Unterlassungsanspruch verlangen. Es kann erwartet werden, dass wenigstens versucht wird, durch laute Geräusche oder ein paar Tropfen Wasser versucht wird, die Katzen von eigenem Grundstück fernzuhalten. Deswegen kann man davon ausgehen, dass die Nachbarn nicht in so großem Ausmaß, wie angegeben, durch die Tiere gestört wurden. (Landgericht Oldenburg und Amtsgericht Offenbach) Holt sich eine Katze einen Goldfisch aus Nachbars Teich muss der Katzenhalter Schadensersatz leisten. AG Bonn Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Landgericht Hildesheim. Auch in ländlichen Gebieten darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Das jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch "riechende Duftmarken" gestört fühlt. Landgericht Lüneburg, Werden mehrere Katzen ausschließlich im Freien gefüttert und dadurch durch das Futter auch Ratten angelockt, kann das Veterinäramt anordnen, dass die Katzen nur noch im Haus zu füttern sind. OVG Koblenz Ein Katzenhalter muss seine Katze so halten, dass diese nicht auf den Balkon oder auf die Terrasse des Nachbarn kommen kann und dort Kot oder Erbrochenes hinterlässt. Gericht Bonn Katzenhalter müssen ihre Tiere in einer Einfamilienhausgegend nicht zu bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer Kleintiere haben. Amtsgericht Köln Ein Bewohner kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass dieser seinen Holzofen nicht nutzt, weil er sich durch Abgase belästigt fühlt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Ofen nach den gesetzlichen Anforderungen eingebaut wurde und auch die Immissionsvorschriften eingehalten werden. Allein die Tatsache, dass sich der Bewohner durch den Nachbarofen belästigt fühlt, reicht nicht aus. Und die Aussage, es könnte gesundheitsgefährdend sein, ist auch rechtlich nicht ausreichend, Schließlich müssen diese Öfen auch regelmäßig vom Schornsteinfeger auf Emissionen geprüft werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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Grundstück laufen, kann Schadensersatz

verlangt werden.

In einem Urteil wurde bereits entschieden, dass es nicht erlaubt ist, mehr als 2 Katzen in einem Reihenhaus zu halten. Ansonsten kann es als gewerbsmäßige Zucht gelten und das ist für Nachbarn nicht zumutbar. Ein Züchter wurde aufgefordert seine Katzen abzuschaffen oder 250 000 Euro Ordnungsgeld zu zahlen. Hier konnte nachgewiesen werden, dass er tatsächlich Katzen gezüchtet hat. Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht dulden, dass mehrere Katzen des Nachbarn sein Grundstück betreten und womöglich noch Kotspuren hinterlassen, gerade dann nicht, wenn kleinere Kinder im Garten spielen.
Es kann auch von Katzenhaltern nicht verlangt werden, dass sie ihre Katzen im Haus halten, wenn sie eigentlich Freigänger sind. Als Nachbar muss man Katzen - allerdings maximal zwei Tiere - auf dem eigenen Balkon oder im Garten vorübergehend dulden, weil sie sich von dort auch problemlos verscheuchen lassen. Harmlose Hausmittel gegen Katzen im Garten können schnell helfen: (eine vergrabene Knoblauchzehe oder Apfelessig) Katzen durchwühlen gerne Gartenbeete. Auch das muss man nicht dulden. Möglich wäre auch Schäden von Pflanzen oder auch den Aufwand, für die Wiederherstellung des Beetes, dem Nachbarn in Rechnung zu stellen. Grundsätzlich muss der Nachbar aber nur das Betreten seines Grundstücks von maximal zwei Katzen dulden (Landgericht Lüneburg). Inwieweit die Anzahl der Katzen in diesem Zusammenhang erhöht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Wenn ein Nachbar, der sich durch Katzen des anderen Nachbarn gestört fühlt, noch nicht einmal versucht, diese zu verscheuen, kann auch keinen Unterlassungsanspruch verlangen. Es kann erwartet werden, dass wenigstens versucht wird, durch laute Geräusche oder ein paar Tropfen Wasser versucht wird, die Katzen von eigenem Grundstück fernzuhalten. Deswegen kann man davon ausgehen, dass die Nachbarn nicht in so großem Ausmaß, wie angegeben, durch die Tiere gestört wurden. (Landgericht Oldenburg und Amtsgericht Offenbach) Holt sich eine Katze einen Goldfisch aus Nachbars Teich muss der Katzenhalter Schadensersatz leisten. AG Bonn Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Landgericht Hildesheim. Auch in ländlichen Gebieten darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Das jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch "riechende Duftmarken" gestört fühlt. Landgericht Lüneburg, Werden mehrere Katzen ausschließlich im Freien gefüttert und dadurch durch das Futter auch Ratten angelockt, kann das Veterinäramt anordnen, dass die Katzen nur noch im Haus zu füttern sind. OVG Koblenz Ein Katzenhalter muss seine Katze so halten, dass diese nicht auf den Balkon oder auf die Terrasse des Nachbarn kommen kann und dort Kot oder Erbrochenes hinterlässt. Gericht Bonn Katzenhalter müssen ihre Tiere in einer Einfamilienhausgegend nicht zu bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer Kleintiere haben. Amtsgericht Köln Ein Bewohner kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass dieser seinen Holzofen nicht nutzt, weil er sich durch Abgase belästigt fühlt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Ofen nach den gesetzlichen Anforderungen eingebaut wurde und auch die Immissionsvorschriften eingehalten werden. Allein die Tatsache, dass sich der Bewohner durch den Nachbarofen belästigt fühlt, reicht nicht aus. Und die Aussage, es könnte gesundheitsgefährdend sein, ist auch rechtlich nicht ausreichend, Schließlich müssen diese Öfen auch regelmäßig vom Schornsteinfeger auf Emissionen geprüft werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass die Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten zwar vertrieben werden können, man aber vom Nachbarn nicht verlangen kann, dass er dafür sorgen muss, dass die Katzen den Garten des Nachbarn erst gar nicht betreten dürfen. Weil es eben unmöglich ist, einer Katze vorzuschreiben, welchen Weh sie gehen soll. Bis zu zwei Katzen sollen im Rahmen dieser gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen sein. Katzenkot und erbrochenes Gras muss der betroffene Nachbar auf seiner Terrasse aber nicht dulden. Dann kann er schon verlangen, dass so etwas unterbleibt. Auch ein Eindringen in den Wohnbereich muss der Nachbar nicht dulden. Er kann sich aber eigentlich nur damit wehren, dass er die Katzen verscheucht. Das BGB § 906 besagt, dass Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten können, soweit dadurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Der Nachbar darf die Katze von seinem Grundstück verjagen. Er darf sie sogar fangen und vorübergehend einsperren. Dabei darf er aber der Katze nicht unnötige Schmerzen zufügen. Der Nachbar kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass das Herumstreifen zur Wesensart der Katzen gehört und dass ein entstandener Schaden durch die Katzen hinzunehmen ist. Das Halten eines Haustiers, z. B. einer Katze, ist ein Stück persönliche Freiheit, dass dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung grundsätzlich nicht versagt werden darf. Die Tierhaltung kann allenfalls in einer Eigentumswohnanlage durch eine Nutzungsreglung in der Gemeinschaftsordnung oder eine Hausordnung geregelt, nicht aber gänzlich verboten werden.
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