Nachbarrecht
Recht auf Licht im Garten
Sein eigenes Grundstück darf man beleuchten.
Gezieltes Ausleuchten des Nachbarn gilt als unzulässig. Der Nachbar muss die Lampen ausschalten, sonst
riskiert er ein Busgeld von bis zu 250.000 Euro. ( LG Köln: 9 S 362/99 ) Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG
die Anwendung des § 116
SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen
Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn
diese dem Nachbarn ein gesichertes
Mitbenutzungsrecht einräumt, das
über ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht
hinausgeht. BGH V ZR 148/06.
Die Pflicht des Eigentümers zur
ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu
seinem Grundstück beginnt
als Ausprägung der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht
wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem
Einsetzen des „allgemeinen
Verkehrs" - also grundsätzlich nicht vor
07:00h morgens - gerechnet
werden kann.
Das gilt auch im Verhältnis
zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden,
sofern nicht der
Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein
Kunde insofern bestimmte
Sonderregelungen getroffen haben. OLG Celle
Az.: 9 U 192/03 Ist ein Baum so
groß geworden, dass er den vermieteten
Wohnungen Licht und Luft nimmt,
so könnend die Kosten für das Fällen des
Baumes auf die Mieter umgelegt
werden.
Zu den Betriebskosten zählen grundsätzlich auch alle Kosten, die mit der Pflege und dem Unterhalt des
Gartens zusammenhängen. Dies gilt auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, Witterungs- oder
Umwelteinflüssen beseitigt werden müssen. Zu beachten ist, dass die Kosten der Fällung dann nicht auf die
Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sich der Bewohner eines Nachbarhauses wegen Licht- und
Sichtmangels beschwert hat. AG Düsseldorf, Az.: 33 C 6544/02
Es gibt das Recht auf Lichteinfall für das eigene Grundstück und wenn es hier durch nachbarschaftliche
Bäume zu einer Beeinträchtigung kommt, könnte im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem
Nachbarn im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes und im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens versucht
werden, hier eine Mängelbeseitigung zu erreichen.
Ist ein Baum so groß geworden, dass er den vermieteten Wohnungen Licht und Luft nimmt, so könnend die
Kosten für das Fällen des Baumes auf die Mieter umgelegt werden. Zu den Betriebskosten zählen
grundsätzlich auch alle Kosten, die mit der Pflege und dem Unterhalt des Gartens zusammenhängen. Dies gilt
auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, Witterungs- oder Umwelteinflüssen beseitigt werden müssen.
Zu beachten ist, dass die Kosten der Fällung dann nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen, wenn sich der
Bewohner eines Nachbarhauses wegen Licht- und Sichtmangels beschwert hat.
Es gibt das Recht auf Lichteinfall für das eigene Grundstück und wenn es hier durch nachbarschaftliche
Bäume zu einer Beeinträchtigung kommt, könnte im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem
Nachbarn im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes und im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens versucht
werden, hier eine Mängelbeseitigung zu erreichen.
Eigentümer Recht auf Licht im Garten, Nachbar Bäume beschneiden
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