Lichtenzug durch Bäume Ist ein Baum so groß geworden, dass er den vermieteten Wohnungen Licht und Luft nimmt, so können die Kosten für das Fällen des Baumes auf die Mieter umgelegt werden. Der Vermieter kann das also auf die Nebenkosten aufschlagen. Denn zu den Nebenkosten zählen grundsätzlich auch alle Kosten, die mit der Pflege und dem Unterhalt des Gartens zusammenhängen. Das gilt auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, Witterungs- oder Umwelteinflüssen beseitigt werden müssen. Die Kosten für die Fällung eines Baumes dürfen aber dann nicht auf die Mieter umgelegt werden, wenn sich der Bewohner eines Nachbarhauses wegen Licht- und Sichtmangels beschwert hat. AG Düsseldorf Jeder hat das Recht auf Lichteinfall auf das eigene Grundstück. Sollte es dazu kommen, dass durch Bäume auf dem Nachbargrundstück zu wenig Licht auf das eigene Grundstück kommt, müsste versucht werden, mit dem Nachbarn an eine Lösung zu arbeiten. Auch ein Gericht würde wahrscheinlich ein Urteil sprechen, dass dieser Zustand verbessert werden kann, wobei dann beide Nachbarn nicht wesentlich benachteiligt wären. Ein Anspruch darauf, dass der Nachbar den Baum fällen muss, weil er zu viel Licht nimmt, kann bestehen, wenn der Grenzabstand des Baumes zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten ist. Aber auch dann, wenn der Abstand zur Grenze des Grundstücks nicht eingehalten wurde, kann der Anspruch auf Beseitigung verjährt sein. Die Verjährungsfrist beträgt je nach Bundesland zwischen 5 und 6 Jahre. Wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wird trotzdem von den Gerichten nur für eine Fällung eines Baumes entschieden, wenn der Baum tatsächlich den überwiegenden Teil des Tages das Licht in Nachbars Garten nimmt. Bäume können auch auf dem eigenem Grundstück nicht so einfach gefällt werden. Es bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Denn es gelten die Baumschutzsatzungen der Gemeinden. Wer sich von den eigenen Bäumen gestört fühlt, kann ebenso wenig nach

Recht auf Licht im Garten, Bäume vom Nachbarn werfen Schatten

Sein eigenes Grundstück darf man auch beleuchten. Allerdings dürfen nicht die Nachbarn beleuchtet werden. Wenn das Nachbargrundstück mitbeleuchtet wird, müssen die Lampen ausgeschaltet werden oder so angebracht werden, dass sie nicht bis auf Nachbars Grundstück leuchten. Nur wenn es ein Notwege- oder Mitbenutzungsrecht gibt, kann das möglich sein. Wenn nämlich der Weg beleuchtet sein muss. Jeder Eigentümer hat für sein Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht. Somit muss er den Zugang zu seinem Grundstück auch beleuchten. Diese Pflicht beginnt ab 7 Uhr morgens. Zeitungszusteller müssen morgens sicher zum Briefkasten kommen.
Und eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schatten liegt nur vor, wenn Lesen oder Spielen nur durch Kunstlicht möglich sind. So entschied in einem Fall das VG Düsseldorf Aus anderen Gründen kann die Beseitigung nur erreicht werden, wenn von einem Baum erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder den Bestand des Gebäudes (etwa Standsicherheit oder Feuchtigkeitsschäden durch das Wurzelwerk) ausgehen. Schatten gilt in einer Wohngegend mit Gärten als ortsüblich. Wer die Vorteile des Wohnens im Grünen nutzen möchte, der muss auch mit den Schattenseiten leben. Nur wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass Pflanzen nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (BGH). Der Entzug von Licht (Schatten), Luft und Wasser gilt rechtlich nicht als Einwirkung auf das Grundstück und muss ansonsten geduldet werden.
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Lichtenzug durch Bäume Ist ein Baum so groß geworden, dass er den vermieteten Wohnungen Licht und Luft nimmt, so können die Kosten für das Fällen des Baumes auf die Mieter umgelegt werden. Der Vermieter kann das also auf die Nebenkosten aufschlagen. Denn zu den Nebenkosten zählen grundsätzlich auch alle Kosten, die mit der Pflege und dem Unterhalt des Gartens zusammenhängen. Das gilt auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, Witterungs- oder Umwelteinflüssen beseitigt werden müssen. Die Kosten für die Fällung eines Baumes dürfen aber dann nicht auf die Mieter umgelegt werden, wenn sich der Bewohner eines Nachbarhauses wegen Licht- und Sichtmangels beschwert hat. AG Düsseldorf Jeder hat das Recht auf Lichteinfall auf das eigene Grundstück. Sollte es dazu kommen, dass durch Bäume auf dem Nachbargrundstück zu wenig Licht auf das eigene Grundstück kommt, müsste versucht werden, mit dem Nachbarn an eine Lösung zu arbeiten. Auch ein Gericht würde wahrscheinlich ein Urteil sprechen, dass dieser Zustand verbessert werden kann, wobei dann beide Nachbarn nicht wesentlich benachteiligt wären. Ein Anspruch darauf, dass der Nachbar den Baum fällen muss, weil er zu viel Licht nimmt, kann bestehen, wenn der Grenzabstand des Baumes zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten ist. Aber auch dann, wenn der Abstand zur Grenze des Grundstücks nicht eingehalten wurde, kann der Anspruch auf Beseitigung verjährt sein. Die Verjährungsfrist beträgt je nach Bundesland zwischen 5 und 6 Jahre. Wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, wird trotzdem von den Gerichten nur für eine Fällung eines Baumes entschieden, wenn der Baum tatsächlich den überwiegenden Teil des Tages das Licht in Nachbars Garten nimmt. Bäume können auch auf dem eigenem Grundstück nicht so einfach gefällt werden. Es bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Denn es gelten die Baumschutzsatzungen der Gemeinden. Wer sich von den eigenen Bäumen gestört fühlt, kann ebenso wenig nach

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Sein eigenes Grundstück darf man auch beleuchten. Allerdings dürfen nicht die Nachbarn beleuchtet werden. Wenn das Nachbargrundstück mitbeleuchtet wird, müssen die Lampen ausgeschaltet werden oder so angebracht werden, dass sie nicht bis auf Nachbars Grundstück leuchten. Nur wenn es ein Notwege- oder Mitbenutzungsrecht gibt, kann das möglich sein. Wenn nämlich der Weg beleuchtet sein muss. Jeder Eigentümer hat für sein Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht. Somit muss er den Zugang zu seinem Grundstück auch beleuchten. Diese Pflicht beginnt ab 7 Uhr morgens. Zeitungszusteller müssen morgens sicher zum Briefkasten kommen.
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