Wächst der von einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gepflanzte Efeu mit der Zeit auch am Haus des
Nachbarn hoch, so muss die Gemeinschaft die Pflanzen an der benachbarten
Immobilie entfernen, wenn am eigenen Haus eine Renovierung durchgeführt und
deshalb der Efeu samt Wurzeln beseitigt wird. Die Duldung des Nachbarn bezieht
sich nur auf die lebende Pflanze. (Amtsgericht München, 273 C 17038/02)
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Wächst der von einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gepflanzte Efeu mit der Zeit auch am Haus des
Nachbarn hoch, so muss die Gemeinschaft die Pflanzen beim Nachbarn entfernen,
wenn am eigenen Haus der Efeu samt Wurzeln beseitigt wird (wodurch auch die
Zweige am angrenzenden Haus abstarben).
(Amtsgericht München, 273 C 17038/02)
Ein über die Grundstückgrenze wachsendes Efeu muss vom Grundstückseigentümer beseitigen werden, wenn es Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn verursacht. Darüber hinaus darf der Nachbar zur Sanierung seines Gebäudes dass Nachbargrundstück betreten, entschied das Amtsgericht München (241 C 10407/05).
Die Nachbarn haben kein Recht, das Efeu zu beschneiden, wenn dieses in fremdem Eigentum steht und kein Anspruch auf Unterlassung besteht (vgl. §§ 905ff. BGB), soweit das Efeu nicht über die Nachbarsgrenze wächst.
Eine Efeu-Berankung gilt nicht als wandgefährdend. Aber wenn jemand beranken will, muss er eine Rankhilfe installieren - auf seinem Grundstück, und sei es fünf Zentimeter von Nachbars Wand entfernt.
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