Die geschädigten Nachbarn haben aber kein
Recht, das Efeu selbst zu beschneiden, wenn noch
kein Anspruch auf Unterlassung festgestellt wurde.
(§§ 905ff. BGB) und das Efeu noch nicht über die
Nachbarsgrenze wächst.
Eine Efeu-Berankung gilt nicht als
wandgefährdend. Bei der Berankung muss eine
Rankhilfe installiert werden und diese muss fünf
Zentimeter von Nachbars Wand entfernt sein. Ein
Eigentümer kann auch die Beseitigung des vom
Nachbarhaus herüberwachsenden Efeus
verlangen, wenn er seine Hauswand neu
verputzen oder streichen will oder aber auch
einfach nur deswegen, weil es ihm nicht gefällt.
Denn die Hauswand ist sein Eigentum und
deswegen kann er damit verfahren, wie er will. Ob
eventuell schon ein Voreigentümer das Efeu
gepflanzt hat und das Herüberranken nicht
verhindert hat, spielt dabei keine Rolle. Der jetzige
Nachbar muss das Efeu auf Verlangen beseitigen.
Sollte aufgrund des Efeus ein nachweisbarer
Schaden entstanden sein, der durch einen
Neuverputz nicht oder nur mit wesentlich höherem
Aufwand entfernt werden kann, wäre er auch noch
zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das
Übergreifen des Efeus vom Nachbarhaus auf die
eigene Hauswand stellt eine unzulässige Störung
dar.
Der Nachbar hat das Efeu so zu beseitigen, dass
davon keine Beeinträchtigungen des Eigentums
mehr ausgehen. Es besteht ein
Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004, 906 BGB
und keine Duldungspflicht. Aber weder der
Nachbarn noch die Gemeinde haben das Recht,
von einem Eigentümer eines Hauses zu verlangen,
dass er seinen eigenen Efeubewuchs entfernt.
Ist ein Wohnhaus mit Efeu bewachsen und es
haben sich dort Vögel eingenistet, wodurch es
dann auch zu Ungeziefer, Schmutz und Lärm
kommt, kann der Mieter nicht die Miete mindern.
Das Amtsgericht konnte keinen zu einer
Mietminderung berechtigenden Mangel (§ 535, 536
BGB) feststellen.
Es läge keine erhebliche Minderung der
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vor. Die
Verschmutzungen durch die Vögel und der
Vogellärm würden zu keiner Mietminderung
berechtigen. Amtsgericht Köpenick
Wenn Efeu vom eigenen Haus auch auf das
Nachbarhaus herübergewachsen ist, dann sind
Wohnungseigentümer, die dieses Efeu gepflanzt
haben, auch zur Beseitigung am Nachbarhaus
verpflichtet, wenn es am eigenen Haus mit samt
den Wurzeln entfernt wird. (Amtsgericht München)
Eigentümer sind auch schadensersatzpflichtig,
wenn Efeu das Nachbarhaus beschädigt hat. Der
Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von 3
Jahren ab Entstehung und Kenntnis, §§ 195,199
BGB.
Aber auch so muss ein Eigentümer das Efeu am
Nachbarhaus entfernen, wenn es
herübergewachsen ist und Schädigungen am
Mauerwerk verursacht hat. Beim Abreißen der
Zweige können Haftwurzeln an der Wand bleiben.
Efeu aus Nachbars Garten
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
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Nachbarrecht