Nachbarrecht
Nachbarrecht Rheinland Pfalz, Brieftauben auf dem Nachbargrundstück,
Lärm und Schmutz
Unter Berücksichtigung
des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses
sind von Brieftauben
auf das Nachbargrundstück
ausgehenden
Störungen entsprechend §
906 BGB zu
beurteilen.
Eine Begrenzung
der Zahl der gehaltenen
Brieftauben, sowie
eine Begrenzung der
Flugzeiten kann
auch in einem ländlichen
Gebieten
erforderlich sein, wenn damit
die Interessen des
Grundstücksnachbarn
entsprechend
berücksichtigt werden. OLG
Celle 4 U 130/87
Taubenzüchter dürfen in
Wohngebieten allenfalls
35 freifliegende Tauben halten,
weitere 60 zu
Zuchtzwecken, jedoch ohne
Flugerlaubnis. 160
Tauben müssen Nachbarn
keinesfalls dulden.
(Oberlandesgericht Oldenburg, 8
U 127/98)
In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haltung und den Flug von 35
Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne
Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der
Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen
Beeinträchtigungen eines Nachbarn.
Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein
Grundstück beim Freiflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine
unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt
werden, dass die Tauben das Grundstück beschmutzen. Oberlandesgericht
Oldenburg, Az.: 8 U 127/98
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