Unter Berücksichtigung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind von Brieftauben auf das Nachbargrundstück ausgehenden Störungen entsprechend § 906 BGB zu beurteilen.
Eine Begrenzung der Zahl der gehaltenen Brieftauben, sowie eine Begrenzung der Flugzeiten kann auch in einem ländlichen Gebieten erforderlich sein, wenn damit die Interessen des Grundstücksnachbarn entsprechend berücksichtigt werden. OLG Celle 4 U 130/87
Taubenzüchter dürfen in Wohngebieten allenfalls 35 freifliegende Tauben halten, weitere 60 zu Zuchtzwecken, jedoch ohne Flugerlaubnis. 160 Tauben müssen Nachbarn keinesfalls dulden. (Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 127/98)
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In Wohngebieten muss der Grundstücksnachbar die Haltung und den Flug von 35 Tauben dulden. Weitere 60 Tiere dürfen zu Zuchtzwecken, allerdings ohne Flugerlaubnis, in einem Taubenschlag gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn. Der Nachbar muss es vielmehr hinnehmen, dass diese Vögel hin und wieder sein Grundstück beim Freiflug streifen oder überfliegen. Weder geht dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung von den Tauben aus, noch konnte festgestellt werden, dass die Tauben das Grundstück beschmutzen. |
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 127/98
Nachbarrecht Rheinland Pfalz. Brieftauben auf dem Nachbargrundstück, Lärm und Schmutz