Nachbarrecht
Nachbarrecht, Saarland, Bordell im Nachbarhaus, Duldung Unterlassungsklage
Ein Bordellbetrieb in der
benachbarten Doppelhaushälfte in
einer Wohnstraße ist
wegen der damit verbundenen
Lärmbelästigung nicht zu
dulden. Eine das sittliche Empfinden
von Nachbarn verletzende
Nutzung eines Grundstücks durch
einen Mieter, die nach
außen nicht wahrnehmbar ist,
begründet keinen
Beseitigungs- oder
Unterlassungsanspruch
nach §§ 1004, 906 BGB gegen den
Vermieter. V ZR 172/84
Ein Bordell in der
Nachbarschaft kann das moralisch-
sittliche Empfinden der
Nachbarn verletzen. Liegen ansonsten
keine wahrnehmbaren
Störungen und Beeinträchtigungen vor, ist
nach Auffassung des
BGH kein Abwehranspruch gegeben.
Führt der Betrieb eines
Bordells in einer Wohnsiedlung zu
einem erhöhten
Kraftfahrzeugverkehr in den Abend- und
Nachtstunden und damit zu
Lärmbelästigungen der Nachbarn, kann
die Einstellung des Bordellbetriebs gerichtlich durchgesetzt werden.
Bordell im Industriegebiet ist unbedenklich
Soll in einem Industriegebiet ein Appartementhaus errichtet werden, in dem ausschließlich der
Prostitution nachgegangen werden soll, so bestehen keine Bedenken hinsichtlich der
Baunutzungverordnung, weil es sich nicht um eine Vergnügungsstätte handelt, sondern um
einen Gewerbebetrieb.
Ein Bordellbetrieb in der benachbarten Doppelhaushälfte in einer Wohnstraße ist wegen der
damit verbundenen Lärmbelästigung nicht zu dulden.
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