Nachbarrecht Saarland, Bordell im Nachbarhaus, Duldung
oder Unterlassungsklage
Geht von einem Bordell im Nachbarhaus Lärm aus, muss das nicht
geduldet werden.
Ansonsten besteht kein Unterlassungsanspruch oder das Recht auf
Mietminderung nur allein deswegen, weil es ein Bordell ist. Hier steht
das sittliche Empfinden von Nachbarn im Hintergrund. Also kein
Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter. §§ 1004, 906 BGB gegen
den Vermieter.
Auch der BGH hat betont, auch wenn Nachbarn sich moralisch verletzt
fühlen, haben sie kein Beseitigungsanspruch, wenn keine Störungen
oder Beeinträchtigungen von so einem Betrieb ausgehen.
Die Miete kann auch immer nur gemindert werden, wenn die
Wohnqualität beeinträchtigt ist. Das ist in so einem Fall nicht gegeben.
Nur, wenn es durch den Bordellbetrieb zu erhöhtem Lärm durch Autos
abends und in der Nacht kommt, kann die Einstellung des Betriebs
verlangt werden oder eben eine Mietminderung durchgesetzt werden.
Ein Bordell ist keine Vergnügungsstätte sondern ein Gewerbebetrieb.
Die Prostitution in einer Wohnung stellt eine unerlaubte gewerbliche
Nutzung der Wohnung dar (VG Bremen).
Ein Vermieter kann einem Mieter, der in seiner Wohnung die Prostitution
ausübt oder diese ermöglicht, in der Regel fristlos wegen
vertragswidrigen Gebrauchs kündigen (LG Lübeck).
In einer Eigentumswohnanlage sind auch die Miteigentümer berechtigt,
gegen die Ausübung der Prostitution vorzugehen (BayObLG)
Kommt es durch eine in einer Nachbarwohnung ausgeübte Prostitution
zu Lärmstörungen in Form von Klingeln die ganze Nacht und im Hausflur
herumirrenden Freiern, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20
Prozent. Amtsgericht Wiesbaden,
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