Nachbarrecht, Saarland, Bordell im Nachbarhaus, Duldung Unterlassungsklage




 

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Ein Bordellbetrieb in der benachbarten Doppelhaushälfte in einer Wohnstraße ist wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung nicht zu dulden.

Eine das sittliche Empfinden von Nachbarn verletzende Nutzung eines Grundstücks durch einen Mieter, die nach außen nicht wahrnehmbar ist, begründet keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB gegen den Vermieter. V ZR 172/84

 

Ein Bordell in der Nachbarschaft kann das moralisch-sittliche Empfinden der Nachbarn verletzen. Liegen ansonsten keine wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen vor, ist nach Auffassung des BGH kein Abwehranspruch gegeben.  Führt der Betrieb eines Bordells in einer Wohnsiedlung zu einem erhöhten Kraftfahrzeugverkehr in den Abend- und Nachtstunden und damit zu Lärmbelästigungen der Nachbarn, kann die Einstellung des Bordellbetriebs gerichtlich durchgesetzt werden.

 Bordell im Industriegebiet ist unbedenklich

Soll in einem Industriegebiet ein Appartementhaus errichtet werden, in dem ausschließlich der Prostitution nachgegangen werden soll, so bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Baunutzungverordnung, weil es sich nicht um eine Vergnügungsstätte handelt, sondern um einen Gewerbebetrieb.

 

Ein Bordellbetrieb in der benachbarten Doppelhaushälfte in einer Wohnstraße ist wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung nicht zu dulden.

 

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