Schädlinge werden meistens durch Pflanzen
übertragen.
Niemandem kann verboten werden, in seinem
Garten Dünger und Pflanzenschutzmittel zu
verwenden. Er muss sich aber dabei an die
Gebrauchsanleitung oder anderen
Sicherheitsvorkehrungen halten.
Jeder muss aber auch darauf achten, dass Mittel
gegen Unkraut und Insekten nicht in Nachbars
Garten gelangen. Ansonsten muss
Schadenersatz geleistet werden. (BGH).
Geruchsbelästigungen durch Dünger und
Gülle muss der Nachbar aber hinnehmen,
wenn die Düngung fachgerecht erfolgt ist
(OLG Düsseldorf).
Ein Grundstückseigentümer hat keinen
Abwehranspruch gegen das Eindringen von
Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn
befallen hat. Das geht auf Naturkräfte zurück, auf
welche ein Nachbar keine Einwirkung hat und er
somit kein Störer ist. BGH
Das Landgericht München und auch das OLG
Köln haben bereits schon Urteile gesprochen,
nach denen Nachbarn nicht vorgeschrieben
werden kann, wie sie ihren Garten und ihr
Grundstück zu pflegen haben. Somit darf auch
nicht verlangt werden, dass der Nachbar auf
chemikalische Pflanzenmittel und Düngemittel
verzichten muss.
Nur, wenn die Düngung ständig und
unverhältnismäßig vorgenommen wird, kann die
Unterlassung oder Einschränkung verlangt
werden.
Aber auch dann, müssen Nachbarn darlegen
können, dass eine Gefahr für die Gesundheit
und auch für ihren Boden besteht.
Auf der anderen Seite kann bspw. nicht von einem
Weinbauer verlangt werden, dass er seine
Rebstöcke ständig mit chemischen oder
mechanischen Mitteln bearbeitet, um Mehltau zu
bekämpfen, damit Schädlinge nicht auf das
Nachbargrundstück übergreifen. So auch das
OLG Koblenz.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Preis: 15.90 € nur 8.90 €
noch bis
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
RECHTSPORTAL
Nachbarrecht