Einem Nachbarn kann nicht vorgeschrieben werden, wie er seinen Garten pflegt. Hier zielte die Klage darauf ab, dem Nachbarn zu untersagen, Chemie zur Schädlingsbekämpfung einzusetzen. Oberlandesgericht Köln (AZ: 12 U 40/93)
Ein Nachbar darf dem anderen Nachbarn bei dessen
speziellen Methoden , wie er den Garten pflegt, nicht hineinreden. Das betrifft
auch Düngemittel und Chemiekalien. Landgericht München i (Aktenzeichen 31 S
14661/98)
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Grundstücksbesitzer können von ihren Nachbarn nicht
generell verlangen, auf chemische Pflanzenschutzmittel zu verzichten. In
diesem Fall sind Freiheitsrechte des Chemie-Verfechters höher zu bewerten
als die Schutzbedürfnisse des ökologisch orientierten Nachbarn.
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Nur wenn die Düngung überhand nehme, könne der
Nachbar eine Einschränkung verlangen.
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Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz,
LG Mainz
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber eines Weinbergs nicht
verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine
Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
Schädlinge werden meist von Nachbarpflanzen
(Garten!) übertragen. Die Befallstärke ist sehr stark von der Witterung
abhängig. Auch milde Winter fördern die Population.
Nachbar Bekämpfung Ungeziefer, Schädlingsbekämpfungsmittel Nachbargrundstück