Samenpflug über den Gartenzaun vom Nachbar, Schadensersatz und Kosten für Aufwand

Führt Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika-Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensursächliche Samenflug nur auf Grund einer Verquickung außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat. OLG Düsseldorf 9 U 53/94

Laubfall, Samenflug usw. werden von der Rechtsprechung überwiegend als Immissionen behandelt und nach § 906 BGB daraufhin untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind.

Es handelt sich bei Samenflug nach der Rechtssprechung um natürliche Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund von deren Wohlfahrtswirkung grundsätzlich hingenommen werden müssen und die nur in krassen Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und dann zu Ansprüchen des Nachbarn führen können. Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen insbesondere ein Ausgleichsanspruch des Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten in Frage. Einen Abwehranspruch gegen fliegenden "Unkraut" - Samen gibt es nicht.

 


 

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Samenpflug über den Gartenzaun vom Nachbar, Schadensersatz und Kosten für Aufwand