Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen insbesondere ein Ausgleichsanspruch des Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten in Frage. Einen Abwehranspruch gegen fliegenden "Unkraut" - Samen gibt es nicht. Beim Samenflug verhält es sich wie beim Laubfall. In ortsüblichem Maße muss der Samenflug hingenommen werden. Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß BGB §1004 ergibt sich hier in den meisten Fällen nicht, auch bei verwilderten Gärten. Eine Ausnahme gilt für Ambrosia, weil es ein starker Allergieauslöser sein kann und daher beseitigt werden muss. Laub, Blüten- und Samenteile, die Infolge des Wirkens der Naturkräfte auf das Nachbargrundstück fallen oder hinüberwehen, begründen kein Verbotsrecht nach § 1004 BGB und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB. Nur in besonders gravierenden Einzelfällen (Brennnesselmeer, 5 Birken auf dem Nachbargrundstück) wurde bisher Schadensersatz in Höhe des jährlich erforderlichen Mehraufwandes zuerkannt. Besitzer noch landwirtschaftlich, nutzbaren Grundstücken sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr zu mähen. Das schreibt das Landwirtschaftsgesetz vor. Es muss gewährleistet sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Handelt es sich nicht um landwirtschaftliche, nutzbare Fläche, ist das LLG nicht anwendbar. Ein Grundstücksnachbar hat dann aber eventuell nach §§ 906, 1004 BGB Anspruch auf Verhinderung von schädlichem Samenflug.

Samenpflug über den Gartenzaun vom Nachbar,

Schadensersatz und Kosten für den Aufwand

Führt Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika-Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensursächliche Samenflug nur auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat. OLG Düsseldorf Das kann bei extremen Wetter der Fall sein. Alles was nicht auf das Verhalten des Nachbars selbst zurückzuführen ist. Laubfall, Samenflug usw. werden von der Rechtsprechung überwiegend als Immissionen behandelt und nach § 906 BGB daraufhin untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind. Es handelt sich bei Samenflug nach der Rechtssprechung um natürliche Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund von deren Wohlfahrtswirkung grundsätzlich hingenommen werden müssen und die nur in krassen Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und dann zu Ansprüchen des Nachbarn führen können.
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Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen insbesondere ein Ausgleichsanspruch des Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten in Frage. Einen Abwehranspruch gegen fliegenden "Unkraut" - Samen gibt es nicht. Beim Samenflug verhält es sich wie beim Laubfall. In ortsüblichem Maße muss der Samenflug hingenommen werden. Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß BGB §1004 ergibt sich hier in den meisten Fällen nicht, auch bei verwilderten Gärten. Eine Ausnahme gilt für Ambrosia, weil es ein starker Allergieauslöser sein kann und daher beseitigt werden muss. Laub, Blüten- und Samenteile, die Infolge des Wirkens der Naturkräfte auf das Nachbargrundstück fallen oder hinüberwehen, begründen kein Verbotsrecht nach § 1004 BGB und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB. Nur in besonders gravierenden Einzelfällen (Brennnesselmeer, 5 Birken auf dem Nachbargrundstück) wurde bisher Schadensersatz in Höhe des jährlich erforderlichen Mehraufwandes zuerkannt. Besitzer noch landwirtschaftlich, nutzbaren Grundstücken sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr zu mähen. Das schreibt das Landwirtschaftsgesetz vor. Es muss gewährleistet sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Handelt es sich nicht um landwirtschaftliche, nutzbare Fläche, ist das LLG nicht anwendbar. Ein Grundstücksnachbar hat dann aber eventuell nach §§ 906, 1004 BGB Anspruch auf Verhinderung von schädlichem Samenflug.

Samenpflug über den Gartenzaun vom

Nachbar, Schadensersatz und Kosten für

den Aufwand

Führt Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika- Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensursächliche Samenflug nur auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat. OLG Düsseldorf Das kann bei extremen Wetter der Fall sein. Alles was nicht auf das Verhalten des Nachbars selbst zurückzuführen ist. Laubfall, Samenflug usw. werden von der Rechtsprechung überwiegend als Immissionen behandelt und nach § 906 BGB daraufhin untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind. Es handelt sich bei Samenflug nach der Rechtssprechung um natürliche Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund von deren Wohlfahrtswirkung grundsätzlich hingenommen werden müssen und die nur in krassen Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und dann zu Ansprüchen des Nachbarn führen können.
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