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Führt
Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen
des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika-Kulturen), so
steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensursächliche Samenflug nur
auf Grund einer Verquickung außergewöhnlicher Umstände
stattgefunden hat. OLG
Düsseldorf 9 U 53/94
Laubfall, Samenflug usw. werden von der Rechtsprechung überwiegend als Immissionen behandelt und nach § 906 BGB daraufhin untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind.
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Es
handelt sich bei Samenflug nach der Rechtssprechung um natürliche
Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund von deren Wohlfahrtswirkung
grundsätzlich hingenommen werden müssen und die nur in krassen
Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und dann zu Ansprüchen
des Nachbarn führen können. Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen
insbesondere ein Ausgleichsanspruch des Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten
in Frage. Einen Abwehranspruch gegen fliegenden "Unkraut" - Samen gibt
es nicht.
Samenpflug
über den Gartenzaun vom Nachbar, Schadensersatz und Kosten für
Aufwand