Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen
insbesondere ein Ausgleichsanspruch des
Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten in
Frage. Einen Abwehranspruch gegen fliegenden
"Unkraut" - Samen gibt es nicht.
Beim Samenflug verhält es sich wie beim Laubfall.
In ortsüblichem Maße muss der Samenflug
hingenommen werden.
Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
gemäß BGB §1004 ergibt sich hier in den
meisten Fällen nicht, auch bei verwilderten
Gärten. Eine Ausnahme gilt für Ambrosia, weil
es ein starker Allergieauslöser sein kann und
daher beseitigt werden muss.
Laub, Blüten- und Samenteile, die Infolge des
Wirkens der Naturkräfte auf das
Nachbargrundstück fallen oder hinüberwehen,
begründen kein Verbotsrecht nach § 1004 BGB
und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach §
906 BGB. Nur in besonders gravierenden
Einzelfällen (Brennnesselmeer, 5 Birken auf dem
Nachbargrundstück) wurde bisher Schadensersatz
in Höhe des jährlich erforderlichen Mehraufwandes
zuerkannt.
Besitzer noch landwirtschaftlich, nutzbaren
Grundstücken sind verpflichtet, mindestens einmal
im Jahr zu mähen. Das schreibt das
Landwirtschaftsgesetz vor. Es muss gewährleistet
sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke
nicht, insbesondere nicht durch schädlichen
Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
Handelt es sich nicht um landwirtschaftliche,
nutzbare Fläche, ist das LLG nicht anwendbar.
Ein Grundstücksnachbar hat dann aber eventuell
nach §§ 906, 1004 BGB Anspruch auf
Verhinderung von schädlichem Samenflug.
Führt Samenflug von einem brach liegendem
Grundstück zu Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika-
Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der
erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch zu, wenn der
schadensursächliche Samenflug nur auf Grund
außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat.
OLG Düsseldorf
Das kann bei extremen Wetter der Fall sein.
Alles was nicht auf das Verhalten des
Nachbars selbst zurückzuführen ist.
Laubfall, Samenflug usw. werden von der
Rechtsprechung überwiegend als Immissionen
behandelt und nach § 906 BGB daraufhin
untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind.
Es handelt sich bei Samenflug nach der
Rechtssprechung um natürliche
Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund
von deren Wohlfahrtswirkung grundsätzlich
hingenommen werden müssen und die nur in
krassen Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und
dann zu Ansprüchen des Nachbarn führen
können.
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Nachbarrecht