Nachbarrecht
Bau einer Terrasse, Grenzabstand
Ob es sich bei einer Freifläche im Grenzbereich um eine Terrasse i.S.v. § 34 IV NachbarG RP handelt, hängt nicht
von der konkreten Zweckbestimmung ab. Maßgeblich ist die Eignung zum Aufenthalt von Menschen. Die
Vorschrift zum Grenzabstand einer Terrasse ist jedoch nicht anzuwenden, wenn deren Nutzung keinen relevanten
Blickkontakt zum Nachbargrundstück ermöglicht. OLG Koblenz 5 U 1172/05
Von einer Terrasse oder einem Freisitz können Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, wenn diese auf
Erdanfüllungen errichtet werden. Ein reiner Plattenbelag auf dem vorhandenen Grundstücksniveau oder nur eine
geringe Erdanfüllung von ca. 50cm lösen keine Abstandsfläche aus und sind genehmigungsfrei.
Nach dem Nachbarrechtsgesetz dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als
2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das gilt auch, wenn das
Grundstück des Nachbarn gar nicht bebaut ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der eine Grundstückseigentümerin
verlangte, eine Terrasse auf dem Nachbargrundstück soweit zu entfernen, dass ein Abstand von 2,50 Metern zur
Grundstücksgrenze gewahrt wird. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt.
Hausbesitzer müssen beim Bau einer Terrasse genau auf den gesetzlichen Mindestabstand zum
Nachbargrundstück achten. Von einer
Terrasse oder einem Freisitz können Wirkungen wie von einem
Gebäude ausgehen, wenn diese auf
Erdanfüllungen errichtet werden.
Hausbesitzer müssen beim Bau
einer Terrasse genau auf den gesetzlichen
Mindestabstand zum
Nachbargrundstück achten. Nach dem
Nachbarrechtsgesetz (hier:
Rheinland-Pfalz) dürfen Terrassen, die von
der Grundstücksgrenze keinen
größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur
angelegt werden, wenn der
Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das
gilt auch, wenn das Grundstück
des Nachbarn gar nicht bebaut ist.
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