Nachbarrecht Bau einer Terrasse, Grenzabstand Ob es sich bei einer Freifläche im Grenzbereich um eine Terrasse i.S.v. § 34 IV NachbarG RP handelt, hängt nicht von der konkreten Zweckbestimmung ab. Maßgeblich ist die Eignung zum Aufenthalt von Menschen. Die Vorschrift zum Grenzabstand einer Terrasse ist jedoch nicht anzuwenden, wenn deren Nutzung keinen relevanten Blickkontakt zum Nachbargrundstück ermöglicht. OLG Koblenz 5 U 1172/05 Von einer Terrasse oder einem Freisitz können Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, wenn diese auf Erdanfüllungen errichtet werden. Ein reiner Plattenbelag auf dem vorhandenen Grundstücksniveau oder nur eine geringe Erdanfüllung von ca. 50cm lösen keine Abstandsfläche aus und sind genehmigungsfrei. Nach dem Nachbarrechtsgesetz dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das gilt auch, wenn das Grundstück des Nachbarn gar nicht bebaut ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der eine Grundstückseigentümerin verlangte, eine Terrasse auf dem  Nachbargrundstück soweit zu entfernen, dass ein Abstand von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze gewahrt wird. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Hausbesitzer müssen beim Bau einer Terrasse genau auf den gesetzlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück achten. Von einer Terrasse oder einem Freisitz können Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, wenn diese auf Erdanfüllungen errichtet werden. Hausbesitzer müssen beim Bau einer Terrasse genau auf den gesetzlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück achten. Nach dem Nachbarrechtsgesetz (hier: Rheinland-Pfalz) dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das gilt auch, wenn das Grundstück des Nachbarn gar nicht bebaut ist. Hier Inhalt anzeigen! Wäsche aufhängen Nachbarrecht nach Bundesland auswählen Was man von Nachbarn wissen muss... mehr Info...