Nachbarrecht
Zimmerlautstärke, Lärm durch Nachbarn, Ruhezeiten, Höchstgrenzen,
Musik und Feier bei Zimmerlautstärke
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn vorhandene Grenz- oder
Richtwerte nicht überschritten werden. Als ebenfalls unwesentlich gilt eine ortsübliche
Beeinträchtigung.
Zimmerlautstärke (Faustregel: man hört, dass da
ein Geräusch ist, kann es
aber nicht erkennen; man nimmt
Musik wahr, erkennt aber
den Titel nicht)
Bezüglich der
Lautstärke gilt, was auch bei der
Wohnungsnutzung zu
beachten ist. In der Regel gilt in
den meisten
Gemeinden ab 22.00 Uhr bzw.
23.00 Uhr
Nachtruhezeit. Die
Verursachung von
Lärm durch laute Gespräche
und Gelächter ist
dann zu unterlassen.
Die Party ist in das
Wohnungsinnere zu verlegen.
Nach Eintritt der
Nachtruhezeit ist grundsätzlich die
Zimmerlautstärke
(Gespräche dürfen in anderen
Wohnungen nicht
gehört werden) zu beachten. Eine
ungestörte
Nachtruhe stellt in Anbetracht der
Anforderungen, die das
moderne Leben an den Menschen
stellt, ein erhebliches
schutzwürdiges Gut dar.
Zur Musik-Wiedergabe stellte das Landgericht Hamburg fest (317 T 48/95), dass die
Formulierung "Zimmerlautstärke" durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die
Lautstärke vom Nachbarn hinzunehmen ist. Es sei dabei nicht erforderlich, eine
Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel eine Lautstärke, die
deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt, vom Begriff der "Zimmerlautstärke"
nicht mehr gedeckt.
Übliche Mietgeräusche, etwa aus dem Bad, von der Waschmaschine oder
Trittgeräusche, muss man dulden. Auch laute Renovierungsgeräusche (Bohren,
Hämmern) gehören dazu, müssen aber werktags vor 20 Uhr beendet sein. An
Werktagen gewährt die Lärmverordnung zudem außerhalb der Ruhezeiten weiteren
Schutz:
In der Zeit von 7-20 Uhr sind Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Motorsport-
sowie andere öffentliche Veranstaltungen und Lärm im Zusammenhang mit Tieren nur
eingeschränkt zulässig. Klaviere, Stereoanlagen und Hunde sollten also
Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Auch motorbetriebene Gartengeräte
(Rasenmäher) dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden.
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