Für Zimmerlautstärke gilt als Faustregel: man hört,
dass da ein Geräusch ist, kann es aber nicht
erkennen; man nimmt Musik wahr, erkennt aber
den Titel nicht. Natürlich spielt es auch eine Rolle,
wie die Wände beschaffen sind. Es gibt hellhörige
Wände aber auch Wände durch denen kaum etwas
durchdringt.
In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab
22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr Nachtruhezeit. Lärm
durch laute Gespräche und Gelächter ist dann zu
unterlassen.
Wer eine Party draußen feiert, muss diese dann in
die Wohnung verlegen, wenn es nicht angemeldet
wurde oder mit den Nachbarn abgesprochen ist.
Nach Eintritt der Nachtruhezeit ist grundsätzlich
die Zimmerlautstärke (Gespräche dürfen in
anderen Wohnungen nicht gehört werden) zu
beachten.
Zur Musik-Wiedergabe stellte das Landgericht
Hamburg fest (317 T 48/95), dass die
Formulierung "Zimmerlautstärke" durchaus
geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke
vom Nachbarn hinzunehmen ist. Es sei dabei
nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel
festzulegen. So werde zum Beispiel eine
Lautstärke, die deutlich vernehmbar in die
Nachbarwohnung dringt, vom Begriff der
"Zimmerlautstärke" nicht mehr gedeckt.
Übliche Mietgeräusche, etwa aus dem Bad, von
der Waschmaschine oder Trittgeräusche, muss
man dulden.
Auch laute Renovierungsgeräusche (Bohren,
Hämmern) gehören dazu, müssen aber werktags
vor 20 Uhr beendet sein. An Werktagen gewährt
die Lärmverordnung zudem außerhalb der
Ruhezeiten weiteren Schutz:
In der Zeit von 7-20 Uhr sind Musikinstrumente,
Tonwiedergabegeräte, Motorsport- sowie andere
öffentliche Veranstaltungen und Lärm im
Zusammenhang mit Tieren nur eingeschränkt
zulässig.
Klaviere, Stereoanlagen und Hunde sollten also
Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Auch
motorbetriebene Gartengeräte (Rasenmäher)
dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr
eingesetzt werden.
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