Zimmerlautstärke, Lärm durch Nachbarn, Ruhezeiten, Höchstgrenzen, Musik und Feier bei Zimmerlautstärke


 

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Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn vorhandene Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Als ebenfalls unwesentlich gilt eine ortsübliche Beeinträchtigung.

Zimmerlautstärke (Faustregel: man hört, dass da ein Geräusch ist, kann es aber nicht erkennen; man nimmt Musik wahr, erkennt aber den Titel nicht)

 

Bezüglich der Lautstärke gilt, was auch bei der Wohnungsnutzung zu beachten ist. In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr Nachtruhezeit. Die Verursachung von Lärm durch laute Gespräche und Gelächter ist dann zu unterlassen. Die Party ist in das Wohnungsinnere zu verlegen. Nach Eintritt der Nachtruhezeit ist grundsätzlich die Zimmerlautstärke (Gespräche dürfen in anderen Wohnungen nicht gehört werden) zu beachten. Eine ungestörte Nachtruhe stellt in Anbetracht der Anforderungen, die das moderne Leben an den Menschen stellt, ein erhebliches schutzwürdiges Gut dar.

 

Zur Musik-Wiedergabe stellte das Landgericht Hamburg fest (317 T 48/95), dass die Formulierung "Zimmerlautstärke" durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke vom Nachbarn hinzunehmen ist. Es sei dabei nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel eine Lautstärke, die deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt, vom Begriff der "Zimmerlautstärke" nicht mehr gedeckt.

Übliche Mietgeräusche, etwa aus dem Bad, von der Waschmaschine oder Trittgeräusche, muss man dulden. Auch laute Renovierungsgeräusche (Bohren, Hämmern) gehören dazu, müssen aber werktags vor 20 Uhr beendet sein. An Werktagen gewährt die Lärmverordnung zudem außerhalb der Ruhezeiten weiteren Schutz: In der Zeit von 7-20 Uhr sind Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Motorsport- sowie andere öffentliche Veranstaltungen und Lärm im Zusammenhang mit Tieren nur eingeschränkt zulässig. Klaviere, Stereoanlagen und Hunde sollten also Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Auch motorbetriebene Gartengeräte (Rasenmäher) dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden.

Zimmerlautstärke, Lärm durch Nachbarn, Ruhezeiten, Höchstgrenzen, Musik und Feier bei Zimmerlautstärke