Eine Außenantenne muss immer so angebracht
sein, dass Niemand zu Schaden kommt.
Eine Parabolantenne darf andere
Wohnungseigentümer nicht beeiträchtigen. § 14
WEG. Das wäre der Fall, wenn der
Gesamteindruck geschädigt ist. Hier müssen aber
im Streitfall die Interessen aller berücksichtigt
werden.
Voraussetzung für die Anbringung einer
Antenne ist:
- Es müssen Bauvorschriften eingehalten und
eventuell auch auf Denkmalschutz geachtet
werden.
- Es muss eine Beschädigung des
Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen
sein.
- Die Eigentümer haben ein Mitspracherecht zum
Standpunkt einer Antenne.
- Der optische Gesamteindruck darf nicht gestört
sein.
- Der Käufer einer Wohnung ist an solche
Vereinbarungen und Beschlüsse
auch gebunden, wenn er im Grundbuch
eingetragen ist.
Über die Aufstellung einer Parabolantenne kann
auch mit einem Mehrheitsbeschluss entschieden
werden.
Durch Mehrheitsbeschluss kann auch von
Kabelanschluss auf Satellitenanlage umgestellt
werden. Voraussetzung ist, dass die Umstellung
wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nachbargesetze, Aufstellen einer
Parabolantenne, Standort bestimmen
Eigentümer
Durch Eigentümerbeschluss kann das Recht auf
Anbringen einer Antenne widerrufen werden.
Damit können dann alle Eigentümer die
Beseitigung einer Antenne verlangen. Auch wenn
die Zustimmung einmal unbefristet erteilt worden
ist.
Ein Eigentümer hatte geklagt, weil er seine
Antenne nun nach Jahren entfernen sollte. Er
hatte aber keinen Erfolg, da er den neuen
Beschluss auch nicht angefochten hat.
Bei der Anbringung einer Antenne auf dem Dach
handelt es sich aber nicht um eine bauliche
Veränderung.
Die Installation einer Antenne wird, beispielsweise
bei Installation auf dem Dach oder an der
Außenwand des Hauses, meist aber mit einem
Eingriff in die bauliche Substanz oder mit einer
optischen Beeinträchtigung des Gesamtbildes der
Wohnanlage verbunden sein. Dann muss die
Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
vorliegen.
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Nachbarrecht