Nachbarrecht Brandenburg, Hecke Abstand Bäume Sträucher und Hecken, Mindestabstand

 



 

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Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum Nachbargrundstück einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie.
Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5 m und 2 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal 2 m hoch werden.
Beträgt der Abstand mehr als 2 m, gibt es keine Höhenbegrenzung.
Ferner gibt es keine gesetzlichen Abstandsvorschriften für Bepflanzungen, die an einer öffentlichen Straße gehalten werden. 

Fällt ein auf der Grundstücksgrenze stehender Baum um, müssen sich die benachbarten Parteien den Schaden teilen (BGH, Az: V ZR 33/04).

Bei einer Hecke, die nicht den notwendigen Grenzabstand einhält (§ 28 I NachbarG Berlin), hat der Nachbar gegen den Eigentümer nur einen Anspruch auf Beseitigung, den allein der Eigentümer durch ein Zurückschneiden ersetzen kann (§ 31 NachbarG Berlin). Dieser Beseitigungsanspruch ist, ebenso wie ein Anspruch des Nachbarn auf ein Zurückschneiden der Hecke, jedoch ausgeschlossen, wenn der Nachbar den Wuchs der Hecke über 2 Meter -bei einem Grenzabstand von gerade 0,5 Meter- duldet und die Ausschlussfrist abläuft. 
Ausnahmen hiervon kommen gemäß §§ 242, 1004 BGB nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn in Betracht, die der Eigentümer ohne weiteres beheben könnte. Schneidet der Nachbar fachgerecht, aber nach Ablauf der Ausschlussfrist eigenmächtig die Hecke erheblich zurück, dann kann der Eigentümer in der Regel nicht den für eine Neuanpflanzung erforderlichen Geldbetrag, sondern nur den Betrag einer angemessenen Wertminderung bis zum Nachwachsen der Hecke fordern.
[KG Berlin, Az: 25 U 6860/98)


 

 

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