Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung,
so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm
eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun,
eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung
ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten.
Die Abfallentsorgung ist geregelt durch das
Brandenburgische Abfallgesetz (BbgAbfG) vom
06.06.1997. Zuletzt geändert am 28.06.2006. .
Als Abfallentsorgungsträger ist der
Südbrandenburgische Abfallzweckverband
(SBAZV) zuständig, der in einem Hol- und
Bringsystem die Abfallentsorgung durchführt.
Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet,
ihr Grundstück für die Entsorgung beim
SBAZV anzumelden, das gilt auch für
Wochenendgrundstücke und
Gewerbetreibende.
Grundstückseigentümer hat Anspruch auf
Kürzung einer zu hohen Bambus-Hecke sowie
eines zu hohen Metallgitterzauns
Mehrere Bambuspflanzen können eine Hecke im
Sinne des Nachbarrechts von Baden-
Württemberg bilden. Dabei ist zu beachten, dass
diese Hecke nicht höher als 1,80 m sein darf.
Zudem darf ein Metallgitterzaun nicht höher als
1,50 m sein. Andernfalls besteht für den
benachbarten Grundstückseigentümer ein
Anspruch auf Kürzung. Bambuspflanzen stellen
eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts dar.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum
Nachbargrundstück in Brandenburg einen
Mindestabstand von 0,5 m einhalten.
Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur
Grenzlinie.
Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5
m und 2 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt,
dürfen sie maximal 2 m hoch werden.
Beträgt der Abstand mehr als 2 m, gibt es keine
Höhenbegrenzung.
Auf Waldgrundstücken sind gegenüber
Nachbargrundstücken zumindest die
Grenzabstände für Wald bei Verjüngung nach
Maßgabe des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg einzuhalten.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
(BbgNRG)
§ 37
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und
Hecken
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern
und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m
regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand
zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß
bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der
Abstand mindestens ein
Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt.
Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur
Grenze gemessen.
(2) Der doppelte Abstand ist gegenüber
Grundstücken einzuhalten, die landwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder zu diesem
Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.
Fällt ein Baum um, der auf einer Grundstückgrenze
steht und dadurch entsteht ein Schaden, müssen
sich die Nachbarn den Schaden teilen.
(BGH).
Laub von Nachbars Garten
Fällt Laub von Nachbars Bäumen auf das
Grundstück, muss man dieses selbst
zusammenkehren. Man kann dem Nachbarn also
keine Kosten für das Zusammenkehren berechnen.
Beschädigung Baum
Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und
§ 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung
eines angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert
des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine
Beschädigung bewirkte Wertminderung des
Grundstücks ersatzfähig.
Ist durch eine Beschädigung eine geringere
Lebensdauer des Gehölzes zu erwarten, führt das
noch nicht zu einer Wertminderung des
Grundstücks. Erst, wenn das Gehölz tatsächlich
abgestorben ist, muss der Schaden ersetzt werden.
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Nachbarrecht