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Bäume, Sträucher und
Hecken müssen zum Nachbargrundstück
einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Gemessen wird von der Mitte des
Stammes bis zur Grenzlinie. Fällt ein auf der Grundstücksgrenze stehender Baum um, müssen sich die benachbarten Parteien den Schaden teilen (BGH, Az: V ZR 33/04).
Bei einer Hecke, die nicht den notwendigen
Grenzabstand einhält (§ 28 I NachbarG Berlin), hat der Nachbar gegen den
Eigentümer nur einen Anspruch auf Beseitigung, den allein der Eigentümer durch
ein Zurückschneiden ersetzen kann (§ 31 NachbarG Berlin). Dieser
Beseitigungsanspruch ist, ebenso wie ein Anspruch des Nachbarn auf ein
Zurückschneiden der Hecke, jedoch ausgeschlossen, wenn der Nachbar den Wuchs der
Hecke über 2 Meter -bei einem Grenzabstand von gerade 0,5 Meter- duldet und die
Ausschlussfrist abläuft. |
Nachbarrecht Brandenburg, Hecke Abstand Bäume Sträucher und Hecken, Mindestabstand