Meistens ist Stacheldraht auch gar nicht erlaubt.
Zäune müssen sicher und ungefährlich sein.
Nachbarn können sich auch untereinander einigen,
wie die Grundstücke eingefriedet werden sollen.
Normalerweise steht eine Einfriedung
unmittelbar an der Grundstücksgrenze.
Wer einen Zaun zur Einfriedung setzen will, muss
das auf seinem Grundstück tun. Der Zaun muss
auf dem eigenen Grundstück stehen und auch
nicht mitten auf der Grundstücksgrenze.
Seitliche Zaunpfähle müssen so gesetzt werden,
dass die glatte Seite zum Nachbarn zeigt.
Bei der Einfriedung durch eine Hecke gelten die
gleichen Grenzabstände wie auch sonst bei
Bäumen und Sträuchern. Soll ein Grundstück zur
Straße hin eingefriedet werden, ist der Eigentümer
des Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet und
nicht der Eigentümer der Straße.
Liegen zwei Grundstücke nebeneinander an
derselben Straße oder demselben Weg, dann hat
der Eigentümer des Grundstücks, das von der
Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum
rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden.
(Grundsatz der Rechtseinfriedung).
Ob es eine Einfriedungspficht (rechts) gibt,
hängt vom jeweiligen Nachbarrechtsgesetz ab.
Das kann also von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich geregelt sein.
Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer
Straße eine gemeinsame Grenze haben. Liegt ein
Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen,
so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt.
Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu
entscheiden, welches Grundstück das rechte
Nachbargrundstück ist.
Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung
keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden
oder hätten beide einzufrieden, so trifft die
Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer
gemeinsam.
Wenn der Abstand einer toten Einfriedigung zur
Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die
Ausbesserung von ihrer Seite aus möglich sein (§
11 Abs.3 NachbG).
Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so
ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine
Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine
Hecke oder eine Mauer sein.
Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu
errichten. Der Nachbar der einfrieden will, muss
den Nachbar der nicht nicht einfrieden will,
schriftlich dazu auffordern, bei der Einfriedung des
Grundstücks mitzuwirken. Reagiert der Nachbar
nicht, kann die Einfriedung allein vorgenommen
werden und anteilige Kostenerstattung verlangt
werden.
Einfriedung heißt juristisch, ein Grundstück mit
Zäunen und Mauern vom Nachbargrundstück
abgrenzen. Diese Mauern und Zäune sind
bauliche Anlagen, die nur bis zu einer
bestimmten Höhe genehmigungsfrei sind. Die
Landesbaubehörde weiß, welche genaue Höhe
das ist.
Jedes Bundesland bestimmt anders, ob es eine
Einfriedungspflicht gibt. In Baden Württemberg gibt
es beispielsweise eine Pflicht zur Einfriedung,
wenn es der Nachbar verlangt. In Brandenburg
muss auf der rechten Seite eingefriedet werden.
Es gibt aber auch Ausnahmen. Es können
Einfriedungen nämlich auch verboten sein. Wenn
Einfriedungen nicht ortsüblich sind oder die
Verkehrssicherheit gefährden.
Ebenso kann die Pflicht bestehen, ein Grundstück
einzufrieden, aus Sicherheitsgründen für den
Straßenverkehr.
Die Einfriedung soll so aussehen, wie das in der
unmittelbaren Nachbarschaft üblich ist.
Nicht orstüblich ist eine Einzäunung aus senkrecht
nebeneinandergereihten Eisenbahnschwellen oder
eine 2 Meter hohe Einfriedungsmauer bei einem
Reihenhausgrundstück. Hier können Sie deren
Beseitigung verlangen Derjenige, der den Zaun
oder die Mauer aufstellen muss, trägt die
entstehenden Errichtungs- und
Instandhaltungskosten (auch Wartung und oder
Reparaturen).
Sollte rundherum schon alles eingezäunt sein,
muss man trotzdem zahlen, wenn vom Gesetz zur
Einfriedung verpflichtet ist. Wer vom vorhandenen
Zaun profitiert, muss Nachbarn als Entschädigung
den halben Zeitwert des Zaunes erstatten. Die
Unterhaltskosten für den Zaun werden dann
regelmäßig geteilt.
Der Nachbar muss vor einem Mauer- oder
Zaunbau informiert werden.
Was heißt Einfriedung?
Als Einfriedung bezeichnet man die
Eingrenzung eines Geländes, das nur durch ein
Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare
Einrichtung betretbar ist.
In Bebauungsplänen oder auch anderen
Satzungen ist vorgeschrieben, wie Einfriedungen
aussehen müssen.
Dort kann bestimmt sein, dass Zäune eine
bestimmte Höhe haben müssen und auch aus
welchem Material sie sein sollen.
Es kann für die Einfriedung auch bestimmt sein,
dass nur Hecken zu nutzen sind oder Drahtzäune
umpflanzt werden müssen. Genaue Auskünfte
erhält man von der Gemeinde.
Es kann auch unterschiedliche Regelungen in den
einzelnen Bundesländern geben. Das ergibt sich
aus dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen
Bundeslandes.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Das gilt für Einfriedungen, die auf der Grenze
stehen und zwei Grundstücke teilen.
Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt
nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet,
so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine
gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt
wird. Die Nachbarn haben die Kosten der
Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung
je zur Hälfte zu tragen.
Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen
einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen,
in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten
einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz
1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen,
wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung
erforderlich oder vorgeschrieben war; war die
besondere Einfriedungsart nur für eines der
Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so
hat der Eigentümer dieses Grundstückes die
Mehrkosten allein zu tragen. Die Absicht, eine
Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine
andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern,
ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn
der Nachbar weder die Einfriedung verlangen
kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
Als Orientierungsgrößen gelten für Mauern oder
Zäune, die als symbolische Grenze gelten sollen,
rund 40 cm bis 90 cm Höhe. Als Sichtschutz sollte
die Höhe von Mauer oder Zaun in etwa 170 cm
bis 190 cm betragen.
Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt,
wenn nicht anders geregelt, mindestens 50 cm.
Einfriedungen können je nach Bundesland bis zu
einer Höhe von 180 cm mitunter
genehmigungsfrei sein, d.h. ein Bauamt muss
nicht benachrichtigt werden.
In Baden-Württemberg müssen
Grenzbepflanzungen bis 180 cm generell einen
Abstand von 50 cm einhalten. Übersteigt die
Hecke diese Höhe, wird folgende Formel
verbindlich: Gesamthöhe -130 cm. Bei einer
Heckenhöhe von 250 cm müsste also ein
Mindestabstand von 120 cm gewährleistet
werden.
Preis: 15.90 € nur 8.90 €
noch bis
(auch mit dem Smartphone nutzbar)
RECHTSPORTAL
Nachbarrecht