Nachbarrecht
Einfriedung Grundstück, Vorschriften Nachbarecht
Wie Einfriedungen aussehen
müssen, ist entweder in Bebauungsplänen oder in
anderen Satzungen
vorgeschrieben. So können für
Zäune ein bestimmtes
Material und die Höhe festgelegt
sein. Es kann auch
vorgeschrieben sein, dass
Drahtzäune mit
Sträuchern zu umpflanzen sind,
oder es können nur
Hecken zugelassen sein.
Die Gemeinde gibt
Auskunft. Wenn Mauern oder
Zäune errichtet
werden sollen, müssen sie
meistens
standsicher sein und
ungefährlich sein.
(Stacheldraht ist meistens
nicht erlaubt)
Ansonsten können auch die
Nachbarn
vereinbaren, wie die Einfriedung
aussehen soll. Wenn
keine Vereinbarung zustande
kommt, ist jede
ortsübliche Einfriedung zulässig.
Wenn die Nachbarn über
die Höhe nichts vereinbaren,
gelten die Vorschriften
des jeweiligen
Nachbarrechtsgesetzes.
Normalerweise steht eine
Einfriedung unmittelbar
an der Grundstücksgrenze.
Wer eine Einfriedung setzen will, muss das auf dem eigenen Grundstück tun und den
Zaun nicht auf das Grundstück des Nachbarn oder mitten auf die Grenzlinie setzen.
Seitliche Zaunpfähle sollen dem eigenen Grundstück zugewandt sein, so dass der
Nachbar die glatte Seite des Zaunes sieht. Wer eine Hecke als Einfriedung wählt, muss
mit den Pflanzen den gleichen Grenzabstand einhalten wie sonst bei Bäumen oder
Sträuchern. Wenn ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden muss, ist immer
der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet,
nie der Eigentümer der Straße.
Liegen zwei Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder
demselben Weg, so hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder
dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden.
(Grundsatz der Rechtseinfriedung). Ob die Grundstücke dieselbe Straßenbezeichnung
tragen, ist unwichtig. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine
gemeinsame Grenze haben. Das spielt vor allem bei Eckgrundstücken eine Rolle. Liegt
ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der
Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden,
welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist.
Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer
einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide
Grundstückseigentümer gemeinsam. Sofern der Abstand einer toten Einfriedigung zur
Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die Ausbesserung von Ihrer Seite aus möglich
sein (§ 11 Abs.3 NachbG). Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der
andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen.
Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der
Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb von 2
Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann
der die Einfriedung verlangende Nachbar die Einfriedung allein errichten und von der
Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. Dies gilt für Einfriedungen, die
unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Der
Grundstückseigentümer kann die Beseitigung oder Abänderung einer bereits
vorhandenen Einzäunung jedenfalls dann verlangen, wenn sich nur unter dieser
Voraussetzung sein nachbarrechtlicher Anspruch (§§ 32, 35 I NRWNachbG) auf eine
ortsübliche und von der bisherigen in ihrem Erscheinungsbild wesentlich abweichende
Einfriedigung verwirklichen läßt. BGH V ZR 106/77
Wer zur Einfriedung seines Grundstückes verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen
Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten. Sind
zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung
verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf
die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der
Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen.
Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu
berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen
Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn
eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die
besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder
vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstückes die Mehrkosten allein zu
tragen. Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu
ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen
vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung
verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat. Ist der Nachbar für denjenigen,
der eine Einfriedung errichten will, nicht alsbald erreichbar, so genügt eine Anzeige an
den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks
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