Meistens ist Stacheldraht auch gar nicht erlaubt. Zäune müssen sicher und ungefährlich sein. Nachbarn können sich auch untereinander einigen, wie die Grundstücke eingefriedet werden sollen. Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Wer einen Zaun zur Einfriedung setzen will, muss das auf seinem Grundstück tun. Der Zaun muss auf dem eigenen Grundstück stehen und auch nicht mitten auf der Grundstücksgrenze. Seitliche Zaunpfähle müssen so gesetzt werden, dass die glatte Seite zum Nachbarn zeigt. Bei der Einfriedung durch eine Hecke gelten die gleichen Grenzabstände wie auch sonst bei Bäumen und Sträuchern. Soll ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden, ist der Eigentümer des Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet und nicht der Eigentümer der Straße. Liegen zwei Grundstücke nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, dann hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. (Grundsatz der Rechtseinfriedung). Ob es eine Einfriedungspficht (rechts) gibt, hängt vom jeweiligen Nachbarrechtsgesetz ab. Das kann also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam. Wenn der Abstand einer toten Einfriedigung zur Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die Ausbesserung von ihrer Seite aus möglich sein (§ 11 Abs.3 NachbG). Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Der Nachbar der einfrieden will, muss den Nachbar der nicht nicht einfrieden will, schriftlich dazu auffordern, bei der Einfriedung des Grundstücks mitzuwirken. Reagiert der Nachbar nicht, kann die Einfriedung allein vorgenommen werden und anteilige Kostenerstattung verlangt werden. Einfriedung heißt juristisch, ein Grundstück mit Zäunen und Mauern vom Nachbargrundstück abgrenzen. Diese Mauern und Zäune sind bauliche Anlagen, die nur bis zu einer bestimmten Höhe genehmigungsfrei sind. Die Landesbaubehörde weiß, welche genaue Höhe das ist. Jedes Bundesland bestimmt anders, ob es eine Einfriedungspflicht gibt. In Baden Württemberg gibt es beispielsweise eine Pflicht zur Einfriedung, wenn es der Nachbar verlangt. In Brandenburg muss auf der rechten Seite eingefriedet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Es können Einfriedungen nämlich auch verboten sein. Wenn Einfriedungen nicht ortsüblich sind oder die Verkehrssicherheit gefährden. Ebenso kann die Pflicht bestehen, ein Grundstück einzufrieden, aus Sicherheitsgründen für den Straßenverkehr. Die Einfriedung soll so aussehen, wie das in der unmittelbaren Nachbarschaft üblich ist. Nicht orstüblich ist eine Einzäunung aus senkrecht nebeneinandergereihten Eisenbahnschwellen oder eine 2 Meter hohe Einfriedungsmauer bei einem Reihenhausgrundstück. Hier können Sie deren Beseitigung verlangen Derjenige, der den Zaun oder die Mauer aufstellen muss, trägt die entstehenden Errichtungs- und Instandhaltungskosten (auch Wartung und oder Reparaturen). Sollte rundherum schon alles eingezäunt sein, muss man trotzdem zahlen, wenn vom Gesetz zur Einfriedung verpflichtet ist. Wer vom vorhandenen Zaun profitiert, muss Nachbarn als Entschädigung den halben Zeitwert des Zaunes erstatten. Die Unterhaltskosten für den Zaun werden dann regelmäßig geteilt. Der Nachbar muss vor einem Mauer- oder Zaunbau informiert werden.

Einfriedung Grundstück, Vorschriften im Nachbarrecht

Was heißt Einfriedung? Als Einfriedung bezeichnet man die Eingrenzung eines Geländes, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. In Bebauungsplänen oder auch anderen Satzungen ist vorgeschrieben, wie Einfriedungen aussehen müssen. Dort kann bestimmt sein, dass Zäune eine bestimmte Höhe haben müssen und auch aus welchem Material sie sein sollen. Es kann für die Einfriedung auch bestimmt sein, dass nur Hecken zu nutzen sind oder Drahtzäune umpflanzt werden müssen. Genaue Auskünfte erhält man von der Gemeinde. Es kann auch unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern geben. Das ergibt sich aus dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Das gilt für Einfriedungen, die auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstückes die Mehrkosten allein zu tragen. Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat. Als Orientierungsgrößen gelten für Mauern oder Zäune, die als symbolische Grenze gelten sollen, rund 40 cm bis 90 cm Höhe. Als Sichtschutz sollte die Höhe von Mauer oder Zaun in etwa 170 cm bis 190 cm betragen. Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt, wenn nicht anders geregelt, mindestens 50 cm. Einfriedungen können je nach Bundesland bis zu einer Höhe von 180 cm mitunter genehmigungsfrei sein, d.h. ein Bauamt muss nicht benachrichtigt werden. In Baden-Württemberg müssen Grenzbepflanzungen bis 180 cm generell einen Abstand von 50 cm einhalten. Übersteigt die Hecke diese Höhe, wird folgende Formel verbindlich: Gesamthöhe -130 cm. Bei einer Heckenhöhe von 250 cm müsste also ein Mindestabstand von 120 cm gewährleistet werden.
Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
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Meistens ist Stacheldraht auch gar nicht erlaubt. Zäune müssen sicher und ungefährlich sein. Nachbarn können sich auch untereinander einigen, wie die Grundstücke eingefriedet werden sollen. Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Wer einen Zaun zur Einfriedung setzen will, muss das auf seinem Grundstück tun. Der Zaun muss auf dem eigenen Grundstück stehen und auch nicht mitten auf der Grundstücksgrenze. Seitliche Zaunpfähle müssen so gesetzt werden, dass die glatte Seite zum Nachbarn zeigt. Bei der Einfriedung durch eine Hecke gelten die gleichen Grenzabstände wie auch sonst bei Bäumen und Sträuchern. Soll ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden, ist der Eigentümer des Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet und nicht der Eigentümer der Straße. Liegen zwei Grundstücke nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, dann hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. (Grundsatz der Rechtseinfriedung). Ob es eine Einfriedungspficht (rechts) gibt, hängt vom jeweiligen Nachbarrechtsgesetz ab. Das kann also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam. Wenn der Abstand einer toten Einfriedigung zur Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die Ausbesserung von ihrer Seite aus möglich sein (§ 11 Abs.3 NachbG). Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Der Nachbar der einfrieden will, muss den Nachbar der nicht nicht einfrieden will, schriftlich dazu auffordern, bei der Einfriedung des Grundstücks mitzuwirken. Reagiert der Nachbar nicht, kann die Einfriedung allein vorgenommen werden und anteilige Kostenerstattung verlangt werden. Einfriedung heißt juristisch, ein Grundstück mit Zäunen und Mauern vom Nachbargrundstück abgrenzen. Diese Mauern und Zäune sind bauliche Anlagen, die nur bis zu einer bestimmten Höhe genehmigungsfrei sind. Die Landesbaubehörde weiß, welche genaue Höhe das ist. Jedes Bundesland bestimmt anders, ob es eine Einfriedungspflicht gibt. In Baden Württemberg gibt es beispielsweise eine Pflicht zur Einfriedung, wenn es der Nachbar verlangt. In Brandenburg muss auf der rechten Seite eingefriedet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Es können Einfriedungen nämlich auch verboten sein. Wenn Einfriedungen nicht ortsüblich sind oder die Verkehrssicherheit gefährden. Ebenso kann die Pflicht bestehen, ein Grundstück einzufrieden, aus Sicherheitsgründen für den Straßenverkehr. Die Einfriedung soll so aussehen, wie das in der unmittelbaren Nachbarschaft üblich ist. Nicht orstüblich ist eine Einzäunung aus senkrecht nebeneinandergereihten Eisenbahnschwellen oder eine 2 Meter hohe Einfriedungsmauer bei einem Reihenhausgrundstück. Hier können Sie deren Beseitigung verlangen Derjenige, der den Zaun oder die Mauer aufstellen muss, trägt die entstehenden Errichtungs- und Instandhaltungskosten (auch Wartung und oder Reparaturen). Sollte rundherum schon alles eingezäunt sein, muss man trotzdem zahlen, wenn vom Gesetz zur Einfriedung verpflichtet ist. Wer vom vorhandenen Zaun profitiert, muss Nachbarn als Entschädigung den halben Zeitwert des Zaunes erstatten. Die Unterhaltskosten für den Zaun werden dann regelmäßig geteilt. Der Nachbar muss vor einem Mauer- oder Zaunbau informiert werden.

Einfriedung Grundstück, Vorschriften im

Nachbarrecht

Was heißt Einfriedung? Als Einfriedung bezeichnet man die Eingrenzung eines Geländes, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. In Bebauungsplänen oder auch anderen Satzungen ist vorgeschrieben, wie Einfriedungen aussehen müssen. Dort kann bestimmt sein, dass Zäune eine bestimmte Höhe haben müssen und auch aus welchem Material sie sein sollen. Es kann für die Einfriedung auch bestimmt sein, dass nur Hecken zu nutzen sind oder Drahtzäune umpflanzt werden müssen. Genaue Auskünfte erhält man von der Gemeinde. Es kann auch unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern geben. Das ergibt sich aus dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
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Das gilt für Einfriedungen, die auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstückes die Mehrkosten allein zu tragen. Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat. Als Orientierungsgrößen gelten für Mauern oder Zäune, die als symbolische Grenze gelten sollen, rund 40 cm bis 90 cm Höhe. Als Sichtschutz sollte die Höhe von Mauer oder Zaun in etwa 170 cm bis 190 cm betragen. Der Abstand zum Nachbargrundstück beträgt, wenn nicht anders geregelt, mindestens 50 cm. Einfriedungen können je nach Bundesland bis zu einer Höhe von 180 cm mitunter genehmigungsfrei sein, d.h. ein Bauamt muss nicht benachrichtigt werden. In Baden-Württemberg müssen Grenzbepflanzungen bis 180 cm generell einen Abstand von 50 cm einhalten. Übersteigt die Hecke diese Höhe, wird folgende Formel verbindlich: Gesamthöhe -130 cm. Bei einer Heckenhöhe von 250 cm müsste also ein Mindestabstand von 120 cm gewährleistet werden.
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