Nachbarrecht Einfriedung Grundstück, Vorschriften Nachbarecht Wie Einfriedungen aussehen müssen, ist  entweder in Bebauungsplänen oder in anderen Satzungen vorgeschrieben. So können für Zäune ein bestimmtes Material und die Höhe festgelegt sein. Es kann auch vorgeschrieben sein, dass Drahtzäune mit Sträuchern zu umpflanzen sind, oder es können nur Hecken zugelassen sein. Die Gemeinde gibt Auskunft. Wenn Mauern oder Zäune errichtet werden sollen, müssen sie meistens standsicher sein und ungefährlich sein. (Stacheldraht ist meistens nicht erlaubt) Ansonsten können auch die Nachbarn vereinbaren, wie die Einfriedung aussehen soll. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, ist jede ortsübliche Einfriedung zulässig. Wenn die Nachbarn über die Höhe nichts vereinbaren, gelten die Vorschriften des jeweiligen Nachbarrechtsgesetzes. Normalerweise steht eine Einfriedung unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Wer eine Einfriedung setzen will, muss das auf dem eigenen Grundstück tun und den Zaun nicht auf das Grundstück des Nachbarn oder mitten auf die Grenzlinie setzen. Seitliche Zaunpfähle sollen dem eigenen Grundstück zugewandt sein, so dass der Nachbar die glatte Seite des Zaunes sieht. Wer eine Hecke als Einfriedung wählt, muss mit den Pflanzen den gleichen Grenzabstand einhalten wie sonst bei Bäumen oder Sträuchern. Wenn ein Grundstück zur Straße hin eingefriedet werden muss, ist immer der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstücks zur Einfriedung verpflichtet, nie der Eigentümer der Straße. Liegen zwei Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder demselben Weg, so hat der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße oder dem Weg gesehen links liegt, zum rechten Nachbargrundstück hin einzufrieden. (Grundsatz der Rechtseinfriedung). Ob die Grundstücke dieselbe Straßenbezeichnung tragen, ist unwichtig. Entscheidend ist, ob zwei Grundstücke an einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Das spielt vor allem bei Eckgrundstücken eine Rolle. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Wegen oder Straßen, so kommt es darauf an, wo der Haupteingang liegt. Von dieser Straße oder diesem Weg aus ist zu entscheiden, welches Grundstück das rechte Nachbargrundstück ist. Hätte nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung keiner der Grundstückseigentümer einzufrieden oder hätten beide einzufrieden, so trifft die Einfriedungspflicht beide Grundstückseigentümer gemeinsam. Sofern der Abstand einer toten Einfriedigung zur Grenze weniger als 0,5 m beträgt, muss die Ausbesserung von Ihrer Seite aus möglich sein (§ 11 Abs.3 NachbG). Verlangt auch nur ein Nachbar eine Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder eine Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar die Einfriedung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. Dies gilt für Einfriedungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung oder Abänderung einer bereits vorhandenen Einzäunung jedenfalls dann verlangen, wenn sich nur unter dieser Voraussetzung sein nachbarrechtlicher Anspruch (§§ 32, 35 I NRWNachbG) auf eine ortsübliche und von der bisherigen in ihrem Erscheinungsbild wesentlich abweichende Einfriedigung verwirklichen läßt.  BGH V ZR 106/77 Wer zur Einfriedung seines Grundstückes verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten. Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstückes die Mehrkosten allein zu tragen. Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat. Ist der Nachbar für denjenigen, der eine Einfriedung errichten will, nicht alsbald erreichbar, so genügt eine Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks Hier Inhalt und Preis anzeigen! 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