Nachbarrecht Gartenzaun, Zaun Grenze, Grenzzaun, Errichtung, Bau



 

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Gartenzäune zum Nachbargrundstück sind keine Pflicht.
Stehen Zaun oder Hecke genau auf der Grundstücksgrenze, gehören sie beiden Parteien und sind von beiden zu bezahlen und zu pflegen. Im Landesrecht kann aber auch etwas anderes vereinbart sein. Wer ohne Nachbars Beteiligung einen Zaun setzen möchte (bzw. Hecke oder Mauer), darf das zwar ohne dessen Einwilligung, aber nur mit einer im Ort üblichen Zaunart.


Wenn die Grenze quer durch Nachbars Garten läuft, muss es einen »Notweg« geben.
Ein Nachbar muss dem anderen garantieren, dass er in sein Haus kommt. Dafür zahlt der Nutzer eine »Geldrente«. Bürgerliche Gesetzbuch (§ 917). Dieses Wegerecht muss als Grunddienstbarkeit in den Grundbüchern beider Parteien eingetragen werden Nutzt nur ein Partner den Weg, trägt er alle Kosten (Anlage, Pflege). Nutzen ihn beide, müssen sie sich gütlich einigen. Auf gefährlichen Grundstücken ist ein Zaun Pflicht.

 


Auch dann, wenn ein Zaun zur Seite der Nachbarn hin an sich zulässig ist und insbesondere auch in der Höhe nicht zu beanstanden ist, kann er trotzdem unzulässig sein. Das dann, wenn auf dem 1,30 m hohen Holzlamellenzaun noch zusätzlich ein Stacheldraht angebracht wird. Dieser Stacheldraht kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, insbesondere wenn Kinder versuchen sollten, am Lamellenzaun hochzuklettern und sich dann die Hände verletzen. Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 K 2595 / 05. KO).


 

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