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Gartenzäune zum
Nachbargrundstück sind keine Pflicht.
Stehen Zaun oder Hecke genau auf der Grundstücksgrenze, gehören sie beiden
Parteien und sind von beiden zu bezahlen und zu pflegen. Im Landesrecht kann
aber auch etwas anderes vereinbart sein. Wer ohne Nachbars Beteiligung einen
Zaun setzen möchte (bzw. Hecke oder Mauer), darf das zwar ohne dessen
Einwilligung, aber nur mit einer im Ort üblichen Zaunart.
Wenn die Grenze quer durch Nachbars Garten läuft, muss es einen »Notweg« geben.
Ein Nachbar muss dem anderen garantieren, dass er in sein Haus kommt. Dafür
zahlt der Nutzer eine »Geldrente«. Bürgerliche Gesetzbuch (§ 917). Dieses
Wegerecht muss als Grunddienstbarkeit in den Grundbüchern beider Parteien
eingetragen werden Nutzt nur ein Partner den Weg, trägt er alle Kosten (Anlage,
Pflege). Nutzen ihn beide, müssen sie sich gütlich einigen. Auf gefährlichen
Grundstücken ist ein Zaun Pflicht.
Auch dann, wenn ein Zaun zur Seite der Nachbarn hin an sich zulässig ist und
insbesondere auch in der Höhe nicht zu beanstanden ist, kann er trotzdem
unzulässig sein. Das dann, wenn auf dem 1,30 m hohen Holzlamellenzaun noch
zusätzlich ein Stacheldraht angebracht wird. Dieser Stacheldraht kann eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, insbesondere wenn Kinder
versuchen sollten, am Lamellenzaun hochzuklettern und sich dann die Hände
verletzen. Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 K 2595 / 05. KO).
Nachbarrecht Gartenzaun, Zaun Grenze, Grenzzaun, Errichtung, Bau