Nachbarrecht Nachbarrecht Hessen. Gesetze, Rasen mähen, Ruhezeiten Verbot Zeiten Äste oder Laub, die der Wind von Bäumen des Nachbargrundstücks herüberweht, müssen als ortsübliche Störung geduldet werden. ( LG Nürnberg: 13 S 10111/99 ) Die Bundesregierung hat eine „Rasenmäherverordnung erlassen, die Grenzwerte für die Rasenmäher und zeitliche Begrenzungen für das Rasenmähen festsetzt. So ist nach § 3 Abs. 1 der „Rasenmäherverordnung werktags von 19 bis 07 Uhr früh und an Sonn- und Feiertagen ganztägig das Rasenmähen grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind besonders leise Rasenmäher, z.B. solche mit einem Umweltzeichen. Motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer, Schredder und weitere Baumaschinen dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen  ausnahmslos nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 bis 7.00 Uhr. Dies trifft auch für lärmarme Geräte zu, wenn nur noch Restflächen gemäht werden müssen. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr Hier Inhalt anzeigen! Schatten Nachbarrecht nach Bundesland auswählen Was man von Nachbarn wissen muss... mehr Info...