Nachbarrecht
Nachbarrecht Hessen. Gesetze, Rasen mähen, Ruhezeiten Verbot Zeiten
Äste oder Laub, die der Wind von Bäumen des Nachbargrundstücks herüberweht, müssen als ortsübliche
Störung geduldet werden. ( LG Nürnberg: 13 S 10111/99 )
Die Bundesregierung hat eine „Rasenmäherverordnung erlassen, die Grenzwerte für die Rasenmäher und
zeitliche Begrenzungen für das Rasenmähen festsetzt.
So ist nach § 3 Abs. 1 der „Rasenmäherverordnung werktags von 19 bis 07 Uhr früh und an Sonn- und
Feiertagen ganztägig das Rasenmähen grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind
besonders leise Rasenmäher, z.B. solche mit einem Umweltzeichen. Motorbetriebene Gartengeräte wie
Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler,
Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer, Schredder und weitere Baumaschinen dürfen in Wohngebieten an
Sonn- und Feiertagen ausnahmslos nicht betrieben werden.
An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20.00 bis 7.00 Uhr. Dies trifft auch für lärmarme Geräte zu, wenn nur
noch Restflächen gemäht werden müssen. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser
und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr,
13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00
Uhr
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