Nachbarrecht
Sturmschaden Bäume Nachbargarten, Schadensersatz Nachbar
Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 II 2 BGB zur
Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der Stärke 7-8, dem ein gesunder Baum
standgehalten hätte, auf das Nachbargrundstück fällt und dort Schaden anrichtet.
Schäden am Kfz, die durch Sturm entstanden sind, sind selbst dann versichert, wenn auf Grund des Sturms
Gegenstände gegen das Fahrzeug schlagen, die mit diesem fest verbunden sind (hier: ein mit Stangen und Ösen an
einem Wohnwagen befestigtes Vorzelt schlägt gegen dessen Seitenwand).
Bei Sturmschäden ist es also nicht zwingend notwendig, dass fremde Gegenstände (z.B. Dachziegel etc.) die
Beschädigungen am Kfz ausgelöst haben. Wer alte Bäume auf seinem Grundstück nicht rechtzeitig fällt, kann vom
Nachbarn für Sturmschäden haftbar
gemacht werden. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht eines
Eigentümers, Bäume schlagen zu
lassen, sobald sie wegen ihres Alters nicht mehr
standfest sind.
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