Nachbarrecht
Abstand von Weinstöcken zum Nachbargrundstück, Weinstock
zurückschneiden muss Nachbar, wenn er herüberwächst
Andere Pflanzen als Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke, also
auch Stauden, dürfen auch
in der Schutzzone von 0,50 m zur Grenze gehalten
werden.
Abstandsvorschriften gibt es für
Bäume, Sträucher und
Hecken (außerdem Weinstöcke und
Hopfenstöcke).
Andere Pflanzen (z. B.
Sonnenblumen),
insbesondere Stauden (z. B.
Rittersporn),
brauchen grundsätzlich keinen
Grenzabstand
einzuhalten.
Auf Gewächse, die
sich hinter einer Mauer oder
einer sonstigen
dichten Einfriedung befinden
und diese nicht
oder nicht erheblich überragen,
sind die
Grenzabstandsregeln nicht
anzuwenden. Bei
Anpflanzungen entlang öffentlicher
Straßen sind die
straßenrechtlichen
Sonderbestimmungen
(Gemeingebrauch,
Sondernutzung) zu beachten.
Der Nachbar kann
grundsätzlich die Herstellung eines
vorschriftsmäßigen
Abstands verlangen. Nach Ablauf
der Verjährungsfrist kann die
Herstellung eines dem Gesetz entsprechenden
Zustandes nicht mehr verlangt werden. Abgesehen von den Grenzabstandsregeln und
den Regeln zum Überhang gibt es keine Möglichkeit, die Entziehung von Licht durch
Pflanzen des Nachbargrundstücks abzuwehren.
In Bayern und Sachsen gilt für einen Baum, Hecken, Sträucher bis zu 2 m Höhe ein
notwendiger Abstand von mindestens 50 cm von der Grenze.
In Baden-Württemberg sollen schwach wachsende Bäume von bis zu 4 m Höhe
mindestens 2 m von der Grenze entfernt stehen. In Berlin sollen Bäume bis zu einer
Höhe von 3 m einen Mindestabstand von 1,50 m haben.
In Brandenburg gilt ab einer Höhe von 2 m ein Mindestabstand von 2 m. Nordrhein-
Westfalen = für Bäume Mindestabstand 2 m. Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen
= Mindestabstand 1,50 m. Der Mindestabstand bei Hecken und Sträuchern ist in den
Bundesländern auf durchschnittlich 25 - 50 cm festgelegt.
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