Der Nachbar kann grundsätzlich die Herstellung
eines vorschriftsmäßigen Abstands verlangen.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die
Herstellung eines dem Gesetz entsprechenden
Zustandes nicht mehr verlangt werden.
Abgesehen von den Grenzabstandsregeln und
den Regeln zum Überhang gibt es keine
Möglichkeit, die Entziehung von Licht durch
Pflanzen des Nachbargrundstücks abzuwehren.
In Bayern und Sachsen gilt für einen Baum,
Hecken, Sträucher bis zu 2 m Höhe ein
notwendiger Abstand von mindestens 50 cm von
der Grenze.
In Baden-Württemberg sollen schwach
wachsende Bäume von bis zu 4 m Höhe
mindestens 2 m von der Grenze entfernt stehen.
In Berlin sollen Bäume bis zu einer Höhe von 3 m
einen Mindestabstand von 1,50 m haben.
In Brandenburg gilt ab einer Höhe von 2 m ein
Mindestabstand von 2 m. Nordrhein-Westfalen =
für Bäume Mindestabstand 2 m. Saarland,
Rheinland-Pfalz und Thüringen = Mindestabstand
1,50 m.
Der Mindestabstand bei Hecken und Sträuchern
ist in den Bundesländern auf durchschnittlich 25 -
50 cm festgelegt.
Auch bei Weinstöcken muss ein Abstand zum
Nachbargrundstück eingehalten werden. Hier gilt
das Gleiche, wie bei Bäume und Sträucher.
Das gilt für Sonneblumen, Rittersporn oder auch
andere Stauden nicht.
Sind Weinstöcke aber hinter einer Mauer oder
einer anderen dichten Einfriedung gesetzt und
überragen die Mauer nicht wesentlich, muss auch
kein Grenzabstand eingehalten werden. Also nur
dann, wenn ein Weinstock als Zaungrenze
gepflanzt ist.
Bei Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen
sind die straßenrechtlichen Sonderbestimmungen
(Gemeingebrauch, Sondernutzung) zu beachten.
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Nachbarrecht