Nachbarrecht
Notwegerecht, Grundstück, Nachbarrecht, Schleswig Holstein, Notweg, Duldung, Einräumung
Wo ein Grundstück ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist und ohne diese Verbindung nicht genutzt
werden kann, darf der Eigentümer vom Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über das
Nachbargrundstück führen zu dürfen.
Er muss dafür eine Notwegrente zahlen. Das
Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen
werden, um eine "ordnungsgemäße" Nutzung
des vom öffentlichen Wegnetz
abgeschnittene Grundstück
sicherzustellen. Die Benutzung des
Nachbargrundstückes hängt von der
Zustimmung des Nachbarn ab. Lehnt dieser
ab, muss seine Zustimmung notfalls per
Gericht erlangt werden. BGB §§ 917 Abs.
1, 1011 - Miteigentümer eines
Grundstücks können den Anspruch auf
Einräumung eines Notwegrechts nur
gemeinsam geltend machen. BGB § 917
Abs. 1 -
Die baurechtliche Genehmigung zur
Errichtung eines Gebäudes ist bei der
Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit
der Benutzung eines Grundstücks zu
beachten. BGB § 918 Abs. 1 - Dass
ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu
einem Teil nicht ohne einen Zugang
über ein Nachbargrundstück genutzt werden
kann, schließt den Anspruch auf
Einräumung eines Notwegrechts nicht
notwendig aus. BGH V ZR 159/05
Zugangsloses Grundstück
Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1
BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem
solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118). § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar,
wenn ein Grundstück am 2. Oktober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG).
BGH V ZR 139/05
Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg erschlossenen Grundstücks geparkt
werden kann, soll insoweit - Benutzung des Notwegs mit einem Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen
(OLG Schleswig, 3 U 131/01).
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