Nachbarrecht Notwegerecht, Grundstück, Nachbarrecht, Schleswig Holstein, Notweg, Duldung, Einräumung Wo ein Grundstück ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist und ohne diese Verbindung nicht genutzt werden kann, darf der Eigentümer vom Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über das Nachbargrundstück führen zu dürfen. Er muss dafür eine Notwegrente zahlen. Das Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um eine "ordnungsgemäße" Nutzung des vom öffentlichen Wegnetz abgeschnittene Grundstück sicherzustellen. Die Benutzung des Nachbargrundstückes hängt von der Zustimmung des Nachbarn ab. Lehnt dieser ab, muss seine Zustimmung notfalls per Gericht erlangt werden. BGB §§ 917 Abs. 1, 1011 - Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen. BGB § 917 Abs. 1 - Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten. BGB § 918 Abs. 1 - Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus.  BGH V ZR 159/05 Zugangsloses Grundstück Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118). § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundstück am 2. Oktober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG). BGH V ZR 139/05 Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg erschlossenen Grundstücks geparkt werden kann, soll insoweit - Benutzung des Notwegs mit einem Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen (OLG Schleswig, 3 U 131/01).    Hier Inhalt anzeigen! Pflanzen Nachbarrecht nach Bundesland auswählen Was man von Nachbarn wissen muss... mehr Info...