Die Notwegerente ist in der Regel gering.
Für die Duldung der Verlegung von drei Versorgungsleitungen (hier: Gas, Wasser, Abwasser) wurde die jährliche Rente auf rund 90,00 € festgelegt
(OLG Hamm).
Für die Mitbenutzung eines Weges erhielt ein Grundstückseigentümer eine Notwegerente in Höhe von 100,00 € pro Jahr (OLG Koblenz).
Das Notwegerecht umfasst in der Regel das Durchgangsrecht für Personen, jedoch kein Zufahrtsrecht auf das Grundstück (OLG Karlsruhe). Wann
der Notweg auch befahren werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (z.B. sonstige Parkmöglichkeiten, persönliche Verhältnisse wie
Alter oder Gesundheitszustand).
Das Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um eine "ordnungsgemäße" Nutzung des vom öffentlichen Wegnetz abgeschnittende
Grundstück sicherzustellen.
Die Benutzung des Nachbargrundstückes hängt von der Zustimmung des Nachbarn ab. Lehnt dieser ab, muss seine Zustimmung notfalls per Gericht
erlangt werden. BGB §§ 917 Abs. 1, 1011
Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam
geltend machen. BGB § 917 Abs. 1 -
Sofern ein Kraftfahrzeug in der Nähe eines nicht zu einem öffentlichen Weg erschlossenen Grundstücks geparkt werden kann, soll die Benutzung des
Notwegs mit einem Personenkraftwagen - kein Notwegerecht bestehen (OLG Schleswig).
Das Notwegerecht bedeutet eine Beschränkung des Eigentums, so dass der Eigentümer des Verbindungsgrundstücks dulden muss, dass sein
Grundstück benutzt wird. Es ist gesetzlich geregelt in §§ 917 - 918 BGB
Ein Eigentümer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass er ihm
ein Notweg über sein Grundstück einrichtet oder einen vorhandenen
Weg zur Nutzung bietet, wenn es die einzige Möglichkeit ist, den
Zugang zu einem öffentlichen Weg zu erreichen.
Ein Eigentümer ist notwegeberechtigt.
Mieter oder Pächter als Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
können das Notwegerecht nicht selbst geltend machen. Sie müssen
sich an Ihren Vermieter oder Verpächter wenden, wenn Sie einen
Notweg benötigen (BGH)
Miteigentümer eines Grundstücks müssen diesen Anspruch
gemeinsam geltend machen. (BGH)
Dafür muss aber auch eine Notwegrente gezahlt werden.
Mieter oder Pächter als Nutzungsberechtigte eines Grundstücks können das Notwegerecht nicht selbst geltend machen. Sie müssen sich an
ihren Vermieter oder Verpächter halten, wenn sie einen Notweg benötigen.
Sind die vorhandenen Wege nur umständlicher oder unbequemer zu benutzen, reicht das zur Begründung eines Notwegerechts nicht aus (OLG
Karlsruhe).
Es müssen auch Unbequemlichkeiten wie eine Torschließanlage hingenommen werden, die grundsätzlich den Zugang geschlossen hält (OLG Karlsruhe).
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