Nachbarrecht
Nachbargesetze, Bäume nehmen Licht, Schatten, Anspruch auf Beseitigung zu viel Schatten
Der Sonderbenutzungsberechtigte an einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gartenanlage, der dort vor
vielen Jahren einen hochwachsenden Baum gepflanzt hat, der nunmehr den Bewohnern der oberen Etagen der
Wohnungseigentumsanlage spürbar Licht und Sicht raubt, kann dem Beseitigungsverlangen dieser
Wohnungseigentümer nicht § 47 NWNachbG entgegenhalten.
Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die betroffenen Wohnungseigentümer viele Jahre
lang dem Wachsen des Baumes entgegengesehen haben. Denn der Beseitigungsanspruch entstand erst, als der
Baum eine Höhe erreicht hatte, die zu spürbaren Beeinträchtigungen führte. OLG Köln 16 Wx 88/96
Wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass Pflanzen nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser
entziehen, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (BGH, Az. V ZR 102/03). Der Entzug von Licht
(Schatten), Luft und Wasser gilt rechtlich nicht als Einwirkung auf das Grundstück und muss deshalb gedultet werden.
Grundstücksbesitzer können von ihren Nachbarn nicht generell verlangen, auf chemische Pflanzenschutzmittel zu
verzichten. In diesem Fall sind Freiheitsrechte des Chemie-Verfechters höher zu bewerten als die Schutzbedürfnisse
des ökologisch orientierten Nachbarn.
Nur wenn die Düngung überhand nehme,
könne der Nachbar eine Einschränkung verlangen. Der Betreiber eines
Weinbergs, der für ein Jahr mit der
Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem
Gesichtspunkt einer allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt
des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine
Reben gegen den Befall mit Mehltau
durch Einsatz chemischer oder mechanischer
Mittel zu schützen, um ein
Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das
Nachbargrundstück zu verhindern.
BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 -
OLG Koblenz, LG Mainz
Der u.a. für das Nachbarrecht
zuständige V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass der Betreiber eines
Weinbergs nicht verpflichtet ist,
seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu
schützen, um eine Ausbreitung auf
das Nachbargrundstück zu verhindern.
Schädlinge werden meist von
Nachbarpflanzen (Garten!) übertragen. Die
Befallstärke ist sehr stark von der
Witterung abhängig. Auch milde Winter fördern die
Population.
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