Nachbarrecht
Nachbargesetze, Bäume nehmen Licht, Schatten, Anspruch auf
Beseitigung zu viel Schatten
Der Sonderbenutzungsberechtigte an einer zum Gemeinschaftseigentum
gehörenden Gartenanlage, der dort vor vielen Jahren einen hochwachsenden
Baum gepflanzt hat, der nunmehr den Bewohnern der oberen Etagen der
Wohnungseigentumsanlage spürbar Licht und Sicht raubt, kann dem
Beseitigungsverlangen dieser Wohnungseigentümer nicht § 47 NWNachbG
entgegenhalten.
Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die
betroffenen Wohnungseigentümer viele Jahre lang dem Wachsen des
Baumes entgegengesehen haben. Denn der Beseitigungsanspruch entstand
erst, als der Baum eine Höhe erreicht hatte, die zu spürbaren
Beeinträchtigungen führte. OLG Köln 16 Wx 88/96
Wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass Pflanzen nicht mehr wachsen
können oder den Wurzeln Wasser entziehen, müssen Äste abgesägt oder
der Baum gefällt werden (BGH, Az. V ZR 102/03). Der Entzug von Licht
(Schatten), Luft und Wasser gilt rechtlich nicht als Einwirkung auf das
Grundstück und muss deshalb gedultet werden.
Grundstücksbesitzer können von ihren Nachbarn nicht generell verlangen,
auf chemische Pflanzenschutzmittel zu verzichten. In diesem Fall sind
Freiheitsrechte des Chemie-Verfechters höher zu bewerten als die
Schutzbedürfnisse des ökologisch orientierten Nachbarn.
Nur wenn die Düngung überhand nehme, könne der Nachbar eine
Einschränkung verlangen. Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr
mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem Gesichtspunkt einer
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen
den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel
zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das
Nachbargrundstück zu verhindern. BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR
422/99 - OLG Koblenz, LG Mainz
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Weinbergs
nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen,
um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Schädlinge
werden meist von Nachbarpflanzen (Garten!) übertragen. Die Befallstärke ist
sehr stark von der Witterung abhängig. Auch milde Winter fördern die
Population.
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