Nachbarrecht Nachbargesetze, Bäume nehmen Licht, Schatten, Anspruch auf Beseitigung zu viel Schatten Der Sonderbenutzungsberechtigte an einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gartenanlage, der dort vor vielen Jahren einen hochwachsenden Baum gepflanzt hat, der nunmehr den Bewohnern der oberen Etagen der Wohnungseigentumsanlage spürbar Licht und Sicht raubt, kann dem Beseitigungsverlangen dieser Wohnungseigentümer nicht § 47 NWNachbG entgegenhalten. Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die betroffenen Wohnungseigentümer viele Jahre lang dem Wachsen des Baumes entgegengesehen haben. Denn der Beseitigungsanspruch entstand erst, als der Baum eine Höhe erreicht hatte, die zu spürbaren Beeinträchtigungen führte.  OLG Köln 16 Wx 88/96 Wenn Bäume so viel Schatten werfen, dass Pflanzen nicht mehr wachsen können oder den Wurzeln Wasser entziehen, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (BGH, Az. V ZR 102/03). Der Entzug von Licht (Schatten), Luft und Wasser gilt rechtlich nicht als Einwirkung auf das Grundstück und muss deshalb gedultet werden. Grundstücksbesitzer können von ihren Nachbarn nicht generell verlangen, auf chemische Pflanzenschutzmittel zu verzichten. In diesem Fall sind Freiheitsrechte des Chemie-Verfechters höher zu bewerten als die Schutzbedürfnisse des ökologisch orientierten Nachbarn.   Nur wenn die Düngung überhand nehme, könne der Nachbar eine Einschränkung verlangen. Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück zu verhindern. BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz, LG Mainz Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Schädlinge werden meist von Nachbarpflanzen (Garten!) übertragen. Die Befallstärke ist sehr stark von der Witterung abhängig. Auch milde Winter fördern die Population. Hier Inhalt anzeigen! Sturmschaden Nachbarrecht nach Bundesland auswählen Was man von Nachbarn wissen muss... mehr Info...